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Zusammenfassung |
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Eine prioritäre Aufgabe des Umweltbundesamtes (UBA) unter REACH ist die Identifizierung (Screening), Priorisierung und Evaluierung besonders besorgniserregender Stoffe unter ökologischen Gefährdungskriterien und die Auswahl (Nominierung) regulatorischer Maßnahmen zur Kontrolle der Risiken für die Umwelt. Zur Identifizierung (Screening) von möglicherweise besonders besorgniserregenden Stoffen nach den ökologischen Gefährdungskriterien nach Abs. d) bis f) des Art. 57 wird das Umweltbundesamt für eine Übergangszeit und bis zum Vorliegen einer größeren Zahl an Registrierungsdossiers auf vorhandene Stoffbewertungen und vorhandene Informationen zu intrinsischen Stoffeigenschaften zurückgreifen. Dazu gehören die Stoffbewertungen der EU PBT-Arbeitsgruppe, die Listen zu endokrin wirksamen Stoffen und die aus Sicht des Gewässerschutzes prioritär zu regulierenden Stoffe. Auf die Notwendigkeit weitergehender gemeinschaftlicher Regulierungen werden außerdem die bekannt kritischen Stoffgruppen Zinnorganika, per- und polyfluorierte Chemikalien, Phthalate und bromierte Flammschutzmittel überprüft. Zusätzlich wertet das Umweltbundesamt die regulatorischen Aktivitäten nicht-europäischer Staaten und relevante Veröffentlichungen zu umweltkritischen Stoffen aus. Parallel dazu wertet eine aktuelle Studie des Umweltbundesamtes Informationsquellen außerhalb des REACH-Systems nach potentiell besorgniserregenden Stoffen aus. Zur nachgeschalteten Priorisierung werden Kriterien wie z.B. das Produktionsvolumen, der weitverbreitete Gebrauch, die Freisetzung aus Produkten bzw. der Nachweis in der Umwelt durch Monitoring herangezogen. Zusätzlich sind Ergebnisse einer eventuellen sozioökonomischen Analyse zu beachten. Für Stoffe, für die unzureichende Daten zur Begründung als SVHC vorliegen, ist eine Evaluierung und evtl. die Generierung oder Forderung zusätzlicher Daten erforderlich. Dem Umweltbundesamt stehen unter REACH die Zulassungspflicht und die Beschränkung als regulatorische Instrumente zur Kontrolle der Risiken für die Umwelt zur Verfügung. Eine wichtige Rolle spielt auch die sogenannte Kandidatenliste, auf der die Europäische Chemikalienagentur solche Stoffe veröffentlicht, die als besonders besorgniserregend gemeinschaftlich identifiziert wurden. Bei der Nominierung sind die Angemessenheit und die Effektivität des regulatorischen Instrumentes zu berücksichtigen und jeweils durch ein Anhang XV-Dossier von einem Mitgliedsstaat oder von der EU-Kommission zu begründen und zu initiieren.
PDF-Version der Strategie:
"Wie identifiziert das
Umweltbundesamt besonders besorgniserregende Stoffe?"
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Oktober 2009 |