|
Was bedeutet die Zulassung?
Zulassung bedeutet die im Einzelfall
geregelte Erlaubnis, in einer bestimmten Art und Weise mit einem
Stoff oder einer Sache zu verfahren. Sie ist also ein
Genehmigungsverfahren.
Welches Ziel hat die Zulassung?
Mit der Zulassung soll erreicht werden,
dass die von
besonders
besorgniserregenden Stoffen
ausgehenden Risiken ausreichend beherrscht werden oder dass diese
Stoffe schrittweise durch geeignete Alternativstoffe oder
–technologien ersetzt werden, sofern diese wirtschaftlich und
technisch tragfähig sind. (Art.55). Sie
ist notwendig für Chemikalien, die im
Anhang XIV der REACH-Verordnung aufgeführt sind.
Mit der Aufnahme in Anhang XIV muss für jede Verwendung eine
Zulassung beantragt werden. Über eine Zulassung entscheidet die
EU-Kommission.
Für die Erstellung eines Antrags auf Zulassung stellt die ECHA einen
Leitfaden bereit.
Vor der Aufnahme in Anhang XIV steht ein aufwändiges Verfahren. Als
erster Schritt schlägt ein EU-Mitgliedsstaat oder die ECHA die
Aufnahme in Anhang XIV mit dem Anhang XV Dossier vor. Die ECHA
veröffentlicht das Dossier auf ihrer Homepage und ermöglicht eine
öffentliche Kommentierung im Internet. Kommentare und eventuelle
Fragen beantwortet der Mitgliedsstaat oder die ECHA. Dann befragt
die ECHA den
Ausschuss der Mitgliedsstaaten,
ob der Stoff die Kriterien als besonders Besorgnis erregend erfüllt.
Bestätigt der Ausschuss dies einstimmig, nimmt die ECHA den Stoff in
die Liste der für eine Aufnahme in Anhang XIV in Frage kommenden
Stoffe auf („Kandidatenliste“).
Votiert der Ausschuss nicht einstimmig, wird nach dem
Regelungsverfahren der EU (Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28.
Juli 1999, Art 5 und Art. 7) entschieden.
Die Echa priorisiert diese Stoffe der
Kandidatenliste gemäß Artikel 58 der REACH-Verordnung und schlägt
der Kommission die Stoffe zur Aufnahme vor. Die erste Empfehlung
wurde von der ECHA am 1. Juni 2009 veröffentlicht. Es wurde
empfohlen 5-tert-butyl-2,4,6-trinitro-xylen,
4,4´-Diaminodiphenylmethan, die kurzkettigen Chlorparaffine (SCCPs),
Hexabromocyclododecan (HBCDD), Bis(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP),
Benzylbutylphthalat (BBP) und Dibutylphthalat aufzunehmen. Diese
sieben Stoffe sind am xx.xx.2011 in den Annex XIV eingetragen
worden. Als nächste Stoffe werden die Substanzen der zweiten
ECHA-Empfehlung vom 17. Dezember 2010 ergänzt werden. Auch diese
Liste umfasst sieben Stoffe: Diisobutylphthalat (DIBP),
Diarsentrioxid, Diarsenpentoxid, Bleichromat, Bleisulfochromat gelb
(C.I. Pigment gelb 34), Bleichromatmolybdänsulfat rot (C.I. Pigment
Rot 104), Tri-(2-chloroethyl)phosphat (TCEP) und 2,4-Dinitrotoluol
(2,4-DNT)
Neben dem Zulassungsverfahren existiert auch weiterhin das bewährte
Instrument der Beschränkung der Herstellung und Verwendung von
Stoffen. In beiden Verfahren soll künftig eine soziökonomische
Analyse in die Entscheidungsfindung einbezogen werden. Diese Analyse
soll helfen, ausgewogene Entscheidungen über die Zulassung oder das
Verbot bedenklicher Stoffe zu treffen, die gleichermaßen die
Risiken eines Stoffes wie auch die wirtschaftlichen und sozialen
Folgen einer angestrebten Regulierung bewerten.
Einführung
Tagungsdokumentation

|