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Was bedeutet die
Zulassung?
Zulassung bedeutet die im Einzelfall
geregelte Erlaubnis, in einer bestimmten Art und Weise mit einem
Stoff oder einer Sache zu verfahren. Sie ist also ein
Genehmigungsverfahren.
Welches Ziel hat die
Zulassung?
Mit der Zulassung soll erreicht werden, dass die von
besonders
besorgniserregenden Stoffen ausgehenden Risiken ausreichend
beherrscht werden oder dass diese Stoffe schrittweise durch
geeignete Alternativstoffe oder –technologien ersetzt werden, sofern
diese wirtschaftlich und technisch tragfähig sind. (Art.55). Sie
wird erreicht durch die Aufnahme in Anhang XIV der REACH-VO. Mit der
Aufnahme in Anhang XIV muss für jede Verwendung eine Zulassung
beantragt werden. Über eine Zulassung entscheidet die EU-Kommission.
Vor der Aufnahme in Anhang XIV steht ein aufwändiges Verfahren. Als
erster Schritt schlägt ein EU-Mitgliedsstaat oder die ECHA die
Aufnahme in Anhang XIV mit dem Anhang XV Dossier vor. Die ECHA
veröffentlicht das Dossier auf ihrer Homepage und ermöglicht eine
öffentliche Kommentierung im Internet. Kommentare und eventuelle
Fragen beantwortet der Mitgliedsstaat oder die ECHA. Dann befragt
die ECHA den
Ausschuss der Mitgliedsstaaten, ob der Stoff die
Kriterien als besonders Besorgnis erregend erfüllt. Bestätigt der
Ausschuss dies einstimmig, nimmt die ECHA den Stoff in die Liste der
für eine Aufnahme in Anhang XIV in Frage kommenden Stoffe auf
(„Kandidatenliste“). Votiert der Ausschuss nicht einstimmig, wird
nach dem Regelungsverfahren der EU (Beschluss 1999/468/EG des Rates
vom 28. Juli 1999, Art 5 und Art. 7) entschieden.
Neben dem Zulassungsverfahren existiert aber auch weiterhin das
bewährte Instrument der Beschränkung der Herstellung und Verwendung
von Stoffen. In beiden Verfahren soll künftig eine soziökonomische
Analyse in die Entscheidungsfindung einbezogen werden. Diese Analyse
soll helfen, ausgewogene Entscheidungen über die Zulassung oder das
Verbot bedenklicher Stoffe zu treffen.
Einführung
Tagungsdokumentation

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