„Wirksame Kontrolle“ von besonders besorgniserregenden Stoffen (SVHC) |
„Wirksame
Kontrolle“ von besonders besorgniserregenden Stoffen (SVHC) ohne
Wirkschwelle im Rahmen der Zulassung nach REACH
Die REACH-Verordnung (EG/1907/2006)
unterstellt die Herstellung und Verwendung von Stoffen mit
besonders besorgniserregenden Eigenschaften einer
Zulassungspflicht. Aus Sicht des Umweltschutzes sind hierbei die
Anforderungen an eine wirksame Kontrolle von persistenten,
bioakkumulierenden und toxischen Stoffen klärungsbedürftig,
deren Zulassung nicht auf Basis einer wirksamen Kontrolle nach
Art. 60 Abs. 2 erfolgen kann, sondern im Rahmen einer breiteren
Abwägung nach Art. 60 Abs. 4 möglich ist.
Diese hat
neben sozio-ökonomischen Kriterien auch die Angemessenheit und
Wirksamkeit der vorgeschlagenen Risikomanagementmaßnahmen zu
bewerten. Entscheidend ist hierbei das Minimierungsgebot nach
Art. 60 Abs. 10 der Verordnung. Bisher liegt keine
ECHA-Leitlinie zur Ausfüllung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe
vor. Auch die jüngst veröffentlichte Leitlinie der ECHA
(ECHA-11-G-01-EN) zur Beantragung einer Zulassung gibt hierzu
keine Hinweise.
Zu fragen ist daher, welche Angaben im
Rahmen eines Zulassungsantrag zu machen sind, um die „wirksame
Kontrolle“ für einen „besonders besorgniserregenden Stoff“ zu
belegen. Das Vorhaben erarbeitet hierzu anhand von zwei
Beispielstoffen Kriterien und entwickelt „Prüflisten“ sowohl für
den Antragsteller als auch für die Vorbereitung der Entscheidung
über den Zulassungsantrag sowie für die spätere Überprüfung
(„review“) der Zulassungsentscheidung.
Im Mittelpunkt
steht dabei der Nachweis, dass sowohl punktförmige als auch
diffuse Emissionen minimiert werden und dass die dazu
vorgesehenen Maßnahmen entlang des gesamten Lebenswegs auch
wirksam sind.
Das Umweltbundesamt hat ein
Forschungsprojekt abgeschlossen, das Mindestanforderungen und
Hilfestellungen für die Antragsteller erarbeitet hat.
Ausführliche Darstellung der Ergebnisse als Abschlussbericht in
deutscher und englischer Sprache:
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