Die REACH-Verordnung sieht ein
Zulassungsverfahrenò
für besonders besorgniserregende Stoffe vor. Der Status als
besonders Besorgnis erregender Stoff
wird offiziell bestätigt durch die ECHA, indem sie den Stoff in
der
Kandidatenlisteò
auf ihrer Homepage veröffentlicht. Damit ergibt sich zwar noch
keine Zulassungspflicht, aber weitreichende
Informationspflichtenò
in der Lieferkette, die auch
Verbrauchern nützen.
Ab 01.06.2011 ergeben sich zusätzliche Verpflichtungen für
Hersteller oder Importeure. Sie müssen dann immer sechs Monate nach
Veröffentlichung eines Stoffnamens in der Kandidatenliste die
ECHA unterrichten, in welchen Erzeugnissen der Stoff mit einem
Anteil von mehr als 0,1 % enthalten ist. Voraussetzung ist, dass
der Hersteller oder Importeur insgesamt 1 t/a des Stoffes
herstellt oder importiert.
Identifizierung besorgniserregender Stoffe
Eine
wichtige Aufgabe des Umweltbundesamtes (UBA) bei der Umsetzung
der REACH-Verordnung ist es, aus ökologischer Sicht besonders
besorgniserregende Stoffe zu identifizieren um dann ggf.
Maßnahmen zur Verringerung der Gefährdung vorzuschlagen.
Unterschiedliche Stoffe stellen jeweils unterschiedliche
ökologischen Risiken dar. Eine sinnvolle Strategie muss daher
stoffspezifisch sein.
Die Identifizierung von besonders besorgniserregenden Stoffen
ist ein mehrstufiger Prozess. Das UBA
verwendet vielfältige Quellen, um Hinweise auf potentielle besorgniserregende Stoffe
zu bekommen. Wichtigste Quelle sind die Registrierungsdossiers
der Stoffe. Seit dem 01. Dezember 2010 müssen alle Stoffe, die
in über 1000 Tonnen pro Jahr in der EU hergestellt oder
importiert werden registriert worden sein. Das gilt auch für
Stoffe, die umweltgefährliche Eigenschaften haben (eingestuft
als umweltgefährdend), wenn sie mit mehr als 100 Tonnen pro Jahr
gehandelt werden. CMR-Stoffe, die in mehr als einer Tonne pro
Jahr hergestellt werden, müssen ebenfalls registriert sein. Für
diese Stoffe liegen bei der ECHA umfangreiche Daten zu
Eigenschaften und Verwendungen vor, die zum Großteil auch
öffentlich sind. Stoffe, die vom UBA oder einer anderen Behörde
als besonders besorgniserregend identifiziert worden sind,
durchlaufen ein mehrstufiges Verfahren, an dessen Ende die
Aufnahme in die Kandidatenliste oder den Anhang mit der Liste
der zulassungspflichtigen Stoffe (Anhang XIV) steht.
->
weiter (Besonders besorgniserregende Stoffe)
-> Wie
identifiziert das Umweltbundesamt besonders besorgniserregende
Stoffe, die noch nicht registriert sind?
Kandidatenliste
Vor der endgültigen Aufnahme in Anhang XIV steht ein aufwändiges
Verfahren. Als erster Schritt identifiziert ein
EU-Mitgliedsstaat oder die ECHA die besonders besorgnis
erregenden Eigenschaften in einem Anhang-XV Dossier. Der Name
leitet sich vom Format des Vorschlags ab, der im anhang XV der
REACH-Verordnung festgelegt ist. Nach dem
Kommentierungs- und Konsultationsverfahren entscheidet der
Ausschuss der Mitgliedsstaaten, ob der Stoff die Kriterien als
besonders besorgnis erregend erfüllt. Bestätigt der Ausschuss
dies einstimmig, nimmt die ECHA den Stoff in die Liste der für
eine Aufnahme in Anhang XIV in Frage kommenden Stoffe auf
(„Kandidatenliste“).
Damit gilt der Status als besonders Besorgnis erregend als
erfüllt.
-> weiter (Kandidatenliste)
Zulassungsverfahren
Mit der Zulassungspflicht soll erreicht werden, dass die von
besonders besorgniserregenden Stoffen ausgehenden Risiken
ausreichend beherrscht werden oder dass diese Stoffe
schrittweise durch geeignete Alternativstoffe oder –technologien
ersetzt werden, sofern diese wirtschaftlich und technisch
tragfähig sind. (Art.55 der REACH-Verordnung). Sie wird erreicht durch die Aufnahme
in Anhang XIV der REACH-Verordnung. Mit der Aufnahme in Anhang XIV muss
für jede Verwendung eine Zulassung beantragt werden. Über eine
Zulassung entscheidet die EU-Kommission.
-> weiter
Informationspflichten
REACH verpflichtet Hersteller und Importeure von Chemikalien,
bei der Stoffbewertung im Stoffsicherheitsbericht Hinweisen auf
besonders besorgnis erregende Eigenschaften nachzugehen. Ziel
ist auch hier, die sichere Verwendung zu gewährleisten und damit
ein vorsorglicher Umgang mit Chemikalien über deren gesamten
Lebensweg hinweg.
Ein bedeutender Punkt der REACH-VO ist die Implementierung eines
Auskunftsanspruchs für nachgeschaltete Anwender und den
Verbraucher. Maßgebend hierfür sind die Artikel 7 Abs. 2 und
33 der REACH-Verordnung.
-> weiter
Das Umweltbundesamt hat einen
Musterbrief
/ model letter
für Nachfragen beim Einzelhandel
erstellt.
Mit diesem Musterbrief können Sie von ihrem Einzelhändler oder Lieferanten eine
Auskunft einfordern, ob in seinen Produkten besonders
besorgniserregende Stoffe nach den Kriterien des Art. 57 der
REACH-Verordnung enthalten sind. Das gilt, sobald diese in Anteilen über 0,1% im
Produkt enthalten sind.