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Besonders Besorgniserregende Stoffe

Wie identifiziert das Umweltbundesamt besonders besorgniserregende Stoffe?
Eine wichtige Aufgabe des Umweltbundesamtes (UBA) bei der Umsetzung der REACH-Verordnung ist es, aus ökologischer Sicht besonders besorgniserregende Stoffe zu identifizieren um dann ggf. Maßnahmen zur Verringerung der Gefährdung vorzuschlagen. Unterschiedliche Stoffe stellen jeweils unterschiedliche ökologischen Risiken dar. Eine sinnvolle Strategie muss daher stoffspezifisch sein.
 

Die REACH-Verordnung sieht ein Zulassungsverfahrenò für besonders besorgniserregende Stoffe vor. Der Status als besonders Besorgnis erregender Stoff wird offiziell bestätigt durch die ECHA, indem sie den Stoff in der Kandidatenlisteò auf ihrer Homepage veröffentlicht. Damit ergibt sich zwar noch keine Zulassungspflicht, aber weitreichende Informationspflichtenò in der Lieferkette.
 
Ab 01.06.2011 ergeben sich zusätzliche Verpflichtungen für Hersteller oder Importeure. Sie müssen dann immer 6 Monate nach Veröffentlichung eines Stoffnamens in der Kandidatenliste die ECHA unterrichten, in welchen Erzeugnissen der Stoff mit einem Anteil von mehr als 0,1 % enthalten ist. Voraussetzung ist, dass der Hersteller oder Importeur insgesamt 1 t/a des Stoffes herstellt oder importiert.

Identifizierung besorgniserregender Stoffe
Die Identifizierung von besonders besorgniserregenden Stoffen ist ein mehrstufiger Prozess. Neben der Nutzung von Erkenntnissen aus dem EU-Altstoffprogramm werden auch die Ergebnisse aus quantitativen Struktur-Wirkungsbeziehungen (QSARs) verwendet um Hinweise auf potentielle besorgniserregende Stoffe zu bekommen. Anschließend durchlaufen die Stoffe ein mehrstufiges Verfahren, an dessen Ende die Aufnahme in die Kandidatenliste der ECHA steht.
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Kandidatenliste
Vor der endgültigen Aufnahme in Anhang XIV steht ein aufwändiges Verfahren. Als erster Schritt identifiziert ein EU-Mitgliedsstaat oder die ECHA die besonders Besorgnis erregenden Eigenschaften in einem Anhang XV Dossier. Nach dem Kommentierungs- und Konsultationsverfahren entscheidet der Ausschuss der Mitgliedsstaaten, ob der Stoff die Kriterien als besonders Besorgnis erregend erfüllt. Bestätigt der Ausschuss dies einstimmig, nimmt die ECHA den Stoff in die Liste der für eine Aufnahme in Anhang XIV in Frage kommenden Stoffe auf („Kandidatenliste“). Damit gilt der Status als besonders Besorgnis erregend als erfüllt.
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Zulassungsverfahren
Mit der Zulassungspflicht soll erreicht werden, dass die von besonders besorgniserregenden Stoffen ausgehenden Risiken ausreichend beherrscht werden oder dass diese Stoffe schrittweise durch geeignete Alternativstoffe oder –technologien ersetzt werden, sofern diese wirtschaftlich und technisch tragfähig sind. (Art.55). Sie wird erreicht durch die Aufnahme in Anhang XIV der REACH-VO. Mit der Aufnahme in Anhang XIV muss für jede Verwendung eine Zulassung beantragt werden. Über eine Zulassung entscheidet die EU-Kommission.
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Informationspflichten
REACH verpflichtet Hersteller und Importeure von Chemikalien, bei der Stoffbewertung im Stoffsicherheitsbericht Hinweisen auf besonders Besorgnis erregende Eigenschaften nachzugehen. Ziel ist auch hier, die sichere Verwendung zu gewährleisten und damit ein vorsorgliche Umgang mit Chemikalien über deren gesamten Lebensweg hinweg.

Ein bedeutender Punkt der REACH-VO ist die Implementierung eines Ankunftsanspruchs für nachgeschaltete Anwender und den Endverbraucher. Maßgebend hierfür sind die Artikel 7 Abs. 2 und 33 der REACH-VO.
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Für interessierte Verbraucher hat das Umweltbundesamt einen
Musterbrief   / model letter     erstellt.
Mit diesem Musterbrief können Sie von ihrem Lieferanten eine Auskunft einfordern, ob in seinen Produkten besonders besorgniserregende Stoffe nach den Kriterien des Art. 57 der REACH-Verordnung enthalten sind, welche in Anteilen über 0,1% im Produkt enthalten sind.