Die REACH-Verordnung sieht ein
Zulassungsverfahren⇓
für besonders besorgniserregende
Stoffe vor. Der Status als
besonders Besorgnis erregender Stoff
wird offiziell bestätigt durch die
ECHA, indem sie den Stoff in der
Kandidatenliste⇓
auf ihrer Homepage veröffentlicht.
Damit ergibt sich zwar noch keine Zulassungspflicht, aber
weitreichende
Informationspflichten⇓
in der Lieferkette, die auch
Verbrauchern nützen.
Ab 01.06.2011 ergeben sich zusätzliche
Verpflichtungen für Hersteller oder Importeure. Sie müssen dann
immer sechs Monate nach Veröffentlichung eines Stoffnamens in
der Kandidatenliste die ECHA unterrichten, in welchen
Erzeugnissen der Stoff mit einem Anteil von mehr als 0,1 %
enthalten ist. Voraussetzung ist, dass der Hersteller oder
Importeur insgesamt 1 t/a des Stoffes herstellt oder importiert.
Identifizierung
besorgniserregender Stoffe
Eine wichtige Aufgabe des Umweltbundesamtes (UBA)
bei der Umsetzung der REACH-Verordnung ist es, aus ökologischer
Sicht besonders besorgniserregende Stoffe zu identifizieren um
dann ggf. Maßnahmen zur Verringerung der Gefährdung
vorzuschlagen. Unterschiedliche Stoffe stellen jeweils
unterschiedliche ökologischen Risiken dar. Eine sinnvolle
Strategie muss daher stoffspezifisch sein.
Die Identifizierung von besonders besorgniserregenden Stoffen
ist ein mehrstufiger Prozess. Das UBA verwendet vielfältige
Quellen, um Hinweise auf potentielle besorgniserregende Stoffe
zu bekommen. Wichtigste Quelle sind die Registrierungsdossiers
der Stoffe. Seit dem 01. Dezember 2010 müssen alle Stoffe, die
in über 1000 Tonnen pro Jahr in der EU hergestellt oder
importiert werden registriert worden sein. Das gilt auch für
Stoffe, die umweltgefährliche Eigenschaften haben (eingestuft
als umweltgefährdend), wenn sie mit mehr als 100 Tonnen pro Jahr
gehandelt werden. CMR-Stoffe, die in mehr als einer Tonne pro
Jahr hergestellt werden, müssen ebenfalls registriert sein. Für
diese Stoffe liegen bei der ECHA umfangreiche Daten zu
Eigenschaften und Verwendungen vor, die zum Großteil auch
öffentlich sind. Stoffe, die vom UBA oder einer anderen Behörde
als besonders besorgniserregend identifiziert worden sind,
durchlaufen ein mehrstufiges Verfahren, an dessen Ende die
Aufnahme in die Kandidatenliste oder den Anhang mit der Liste
der zulassungspflichtigen Stoffe (Anhang XIV) steht.
->
weiter (Besonders besorgniserregende
Stoffe)
-> Wie
identifiziert das Umweltbundesamt besonders besorgniserregende
Stoffe, die noch nicht registriert sind?
Kandidatenliste
Vor der endgültigen Aufnahme in Anhang
XIV steht ein aufwändiges Verfahren. Als erster Schritt
identifiziert ein EU-Mitgliedsstaat oder die ECHA die besonders
besorgnis erregenden Eigenschaften in einem Anhang-XV Dossier.
Der Name leitet sich vom Format des Vorschlags ab, der im anhang
XV der REACH-Verordnung festgelegt ist. Nach dem Kommentierungs-
und Konsultationsverfahren entscheidet der Ausschuss der
Mitgliedsstaaten, ob der Stoff die Kriterien als besonders
besorgnis erregend erfüllt. Bestätigt der Ausschuss dies
einstimmig, nimmt die ECHA den Stoff in die Liste der für eine
Aufnahme in Anhang XIV in Frage kommenden Stoffe auf
(„Kandidatenliste“). Damit gilt der
Status als besonders Besorgnis erregend als erfüllt.
-> weiter
(Kandidatenliste)
Zulassungsverfahren
Mit der Zulassungspflicht soll erreicht werden, dass die von
besonders besorgniserregenden Stoffen ausgehenden Risiken
ausreichend beherrscht werden oder dass diese Stoffe
schrittweise durch geeignete Alternativstoffe oder –technologien
ersetzt werden, sofern diese wirtschaftlich und technisch
tragfähig sind. (Art.55 der REACH-Verordnung). Sie wird erreicht
durch die Aufnahme in Anhang XIV der REACH-Verordnung. Mit der
Aufnahme in Anhang XIV muss für jede Verwendung eine Zulassung
beantragt werden. Über eine Zulassung entscheidet die
EU-Kommission.
->
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Informationspflichten
REACH verpflichtet Hersteller und Importeure von Chemikalien,
bei der Stoffbewertung im Stoffsicherheitsbericht Hinweisen auf
besonders besorgnis erregende Eigenschaften nachzugehen. Ziel
ist auch hier, die sichere Verwendung zu gewährleisten und damit
ein vorsorglicher Umgang mit Chemikalien über deren gesamten
Lebensweg hinweg.
Ein bedeutender Punkt der REACH-VO ist die Implementierung eines
Auskunftsanspruchs für nachgeschaltete Anwender und den
Verbraucher. Maßgebend hierfür sind die Artikel 7 Abs. 2 und 33
der REACH-Verordnung.
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Das Umweltbundesamt hat einen
Musterbrief
/ model letter
für Nachfragen beim Einzelhandel
erstellt.
Mit diesem Musterbrief können Sie von ihrem Einzelhändler oder
Lieferanten eine Auskunft einfordern, ob in seinen Produkten
besonders besorgniserregende Stoffe nach den Kriterien des Art.
57 der REACH-Verordnung enthalten sind. Das gilt, sobald diese
in Anteilen über 0,1% im Produkt enthalten sind.