Wie identifiziert das Umweltbundesamt
besonders besorgniserregende Stoffe?
Eine wichtige Aufgabe des Umweltbundesamtes (UBA) bei der
Umsetzung der REACH-Verordnung ist es, aus ökologischer Sicht
besonders besorgniserregende Stoffe zu identifizieren um dann
ggf. Maßnahmen zur Verringerung der Gefährdung vorzuschlagen.
Unterschiedliche Stoffe stellen jeweils unterschiedliche
ökologischen Risiken dar. Eine sinnvolle Strategie muss daher
stoffspezifisch sein.
Die REACH-Verordnung sieht ein
Zulassungsverfahrenò
für besonders besorgniserregende Stoffe vor. Der Status als
besonders Besorgnis erregender Stoff
wird offiziell bestätigt durch die ECHA, indem sie den Stoff in
der
Kandidatenlisteò
auf ihrer Homepage veröffentlicht. Damit ergibt sich zwar noch
keine Zulassungspflicht, aber weitreichende
Informationspflichtenò
in der Lieferkette.
Ab 01.06.2011 ergeben sich zusätzliche Verpflichtungen für
Hersteller oder Importeure. Sie müssen dann immer 6 Monate nach
Veröffentlichung eines Stoffnamens in der Kandidatenliste die
ECHA unterrichten, in welchen Erzeugnissen der Stoff mit einem
Anteil von mehr als 0,1 % enthalten ist. Voraussetzung ist, dass
der Hersteller oder Importeur insgesamt 1 t/a des Stoffes
herstellt oder importiert.
Identifizierung besorgniserregender Stoffe
Die Identifizierung von besonders besorgniserregenden Stoffen
ist ein mehrstufiger Prozess. Neben der Nutzung von
Erkenntnissen aus dem EU-Altstoffprogramm werden auch die
Ergebnisse aus quantitativen Struktur-Wirkungsbeziehungen (QSARs)
verwendet um Hinweise auf potentielle besorgniserregende Stoffe
zu bekommen. Anschließend durchlaufen die Stoffe ein
mehrstufiges Verfahren, an dessen Ende die Aufnahme in die
Kandidatenliste der ECHA steht.
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Kandidatenliste
Vor der endgültigen Aufnahme in Anhang XIV steht ein aufwändiges
Verfahren. Als erster Schritt identifiziert ein
EU-Mitgliedsstaat oder die ECHA die besonders Besorgnis
erregenden Eigenschaften in einem Anhang XV Dossier. Nach dem
Kommentierungs- und Konsultationsverfahren entscheidet der
Ausschuss der Mitgliedsstaaten, ob der Stoff die Kriterien als
besonders Besorgnis erregend erfüllt. Bestätigt der Ausschuss
dies einstimmig, nimmt die ECHA den Stoff in die Liste der für
eine Aufnahme in Anhang XIV in Frage kommenden Stoffe auf („Kandidatenliste“).
Damit gilt der Status als besonders Besorgnis erregend als
erfüllt.
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Zulassungsverfahren
Mit der Zulassungspflicht soll erreicht werden, dass die von
besonders besorgniserregenden Stoffen ausgehenden Risiken
ausreichend beherrscht werden oder dass diese Stoffe
schrittweise durch geeignete Alternativstoffe oder –technologien
ersetzt werden, sofern diese wirtschaftlich und technisch
tragfähig sind. (Art.55). Sie wird erreicht durch die Aufnahme
in Anhang XIV der REACH-VO. Mit der Aufnahme in Anhang XIV muss
für jede Verwendung eine Zulassung beantragt werden. Über eine
Zulassung entscheidet die EU-Kommission.
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Informationspflichten
REACH verpflichtet Hersteller und Importeure von Chemikalien,
bei der Stoffbewertung im Stoffsicherheitsbericht Hinweisen auf
besonders Besorgnis erregende Eigenschaften nachzugehen. Ziel
ist auch hier, die sichere Verwendung zu gewährleisten und damit
ein vorsorgliche Umgang mit Chemikalien über deren gesamten
Lebensweg hinweg.
Ein bedeutender Punkt der REACH-VO ist die Implementierung eines
Ankunftsanspruchs für nachgeschaltete Anwender und den
Endverbraucher. Maßgebend hierfür sind die Artikel 7 Abs. 2 und
33 der REACH-VO.
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Für interessierte Verbraucher hat das Umweltbundesamt einen
Musterbrief
/ model letter
erstellt.
Mit diesem Musterbrief können Sie von ihrem Lieferanten eine
Auskunft einfordern, ob in seinen Produkten besonders
besorgniserregende Stoffe nach den Kriterien des Art. 57 der
REACH-Verordnung enthalten sind, welche in Anteilen über 0,1% im
Produkt enthalten sind.