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Bei den Analysen
der Schnittstellen der REACH-Verordnung mit produktbezogenen
Regelungen stößt man zunächst auf grundlegende begriffliche
Unterschiede: Das Chemikalienrecht nämlich kennt den Begriff des
Produkts gar nicht, dort gibt es nur Stoffe, Gemische und
Erzeugnisse. Dies hat jeweils deutlich unterschiedliche Rechtsfolgen
für Stoffe und Gemische auf der einen, und Erzeugnisse auf der
anderen Seite. Ein Stoff ist unter REACH ein chemisches Element oder
eine chemische Verbindung (einschl. Verunreinigungen und ggf.
Stabilisator), Gemische sind „Gemenge, Gemische oder Lösungen, die
aus zwei oder mehr Stoffen bestehen“ und ein Erzeugnis ist „ein
Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifische Form,
Oberfläche oder Gestalt erhält, die in größerem Maße als die
chemische Zusammensetzung seine Funktion bestimmt“. In den
produktbezogenen Regelungen wird der Begriff „Produkt“ in der Regel
als Oberbegriff benutzt, unabhängig davon, ob Erzeugnisse, Gemische
oder Einzelstoffe betroffen sind, so dass auch bei den Pflichten
keine Unterschiede bestehen.
Neben der REACH-Verordnung
existieren auf EU-Ebene eine Reihe von spezifischen Regelungen, die
sich auf Chemikalien in Produkten beziehen. Sie regeln zum Einen
kritische Chemikalien in bestimmten Produktgruppen. Zu diesen
produktgruppenbezogenen Regelungen gehören
beispielsweise die RoHS-Richtlinie zur Beschränkung bestimmter
gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, die
Altfahrzeug-Richtlinie oder die Bauprodukten-Richtlinie. Zum Anderen
machen sie für besonders problematische Chemikalien genaue Vorgaben
für deren Einsatz in Produkten. Zu diesen stoffbezogenen
Regelungen gehören beispielsweise die Verordnungen über
FCKW und fluorierte Treibhausgase oder die Deco-Paint-Richtlinie für
VOC (flüchtige organische Kohlenwasserstoffe) in Farben und Lacken.
Unter REACH gelten für Stoffe in Erzeugnissen geringere
Anforderungen als für Stoffe an sich oder für Stoffe in Gemischen.
Die Registrierungsanforderungen beschränken sich im Wesentlichen auf
die bestimmungsgemäße Freisetzung von Stoffen aus Erzeugnissen und
den Gehalt an besonders Besorgnis erregenden Stoffen (SVHC). Die
Anforderungen unter REACH an chemische Stoffe in Erzeugnissen sind
in den Artikeln 7 und 33 fest gelegt. >
Chemikalien in
Erzeugnissen Entsprechend vielfältig wie die bestehenden
Produktregelungen, sind auch ihre möglichen Schnittstellen mit der
REACH-Verordnung. Eine
Systematisierung der Schnittstellen wurde im
UBA-Forschungsvorhaben „Schnittstellen
zwischen REACH und anderen produktbezogenen Stoffregulierungen“
(FKZ 206 67 460/04) vorgenommen und am Beispiel der Bauprodukte
konkretisiert. Die Analyse der betrachteten produktbezogenen
Regelungen und von REACH zeigt, dass diese unterschiedliche
Schwerpunkte hinsichtlich der betrachteten Abschnitte im
Lebenszyklus der Stoffe bzw. Produkte setzen. Auch daher ist eine
vollständige Integration der produktbezogenen Regelungen in REACH
nicht möglich oder würde deren Zielen zum Teil widersprechen. Die
Regelungen ergänzen sich vielmehr, notwendig ist zukünftig jedoch
eine bessere gegenseitige Verknüpfung von REACH mit anderen
Regulierungen. Dies beinhaltet u.a.: Doppelarbeit zwischen REACH und
bestehenden produktbezogenen Stoffregulierungen kann dann vermieden
werden, wenn ein Abgleich der Bewertungsmethoden der verschiedenen
Regulierungen für verbesserten Austausch von
Informations-„Bausteinen“ und eine Klärung der Begrifflichkeiten
(wie z.B. „Expositionsszenarien“ und „Freisetzungsszenarien“)
erfolgt.
Weitere Untersuchungen widmeten sich den
Zusammenhängen der REACH-Verordnung mit bestimmten Produktregelungen
wie der RoHS-Richtline sowie
der Bauproduktenrichtlinie. Das
Zusammenspiel zwischen der REACH-Verordnung und den spezifischen
Regelungen für Spielzeuge, Elektro- und Elektronikgeräte sowie
Boden- und Wandbelägen wird weiterhin im Forschungsbericht „Karzinogene,
mutagene, reproduktionstoxische (CMR) und andere problematische
Stoffe in Produkten“ dargestellt.
Wie Produktregelungen
die Kommunikationsanforderungen nach Artikel 33 der REACH-Verordnung
für besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) unterstützen können,
zeigt die jüngst verabschiedete
EU-Bauproduktenverordnung: Ab dem Jahr 2018 muss in der
Leistungserklärung für Bauprodukte mit CE-Zeichen angegeben werden,
ob das Produkt SVHC enthält. Die
Information über besonders besorgniserregende Stoffe wird für
Verbraucher somit direkt ersichtlich.
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Revision der RoHS-Richtlinie
(2002/95/EG) - Schnittstellen zur REACH-VO
Stellungnahme des Umweltbundesamtes zum Vorschlag der
EU-Kommission vom 3. Dezember 2008 zur Revision der Richtlinie
2002/95/EG zur „Beschränkung der Verwendung bestimmter
gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten“ (RoHS-RL)
http://www.umweltdaten.de/abfallwirtschaft/elektrog/stellungnahme_zur_rohs_revision.pdf
Opinion of the German Federal
Environment Agency (UBA) concerning the proposal by the European
Commission of 3 December 2008 for the revision of Directive
2002/95/EC on the restriction of the use of certain hazardous
substances in electrical and electronic equipment (RoHS
Directive)
http://www.umweltdaten.de/abfallwirtschaft-e/stellungnahme_zur_rohs_revision_english.pdf
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Schnittstellen zwischen der
Bauprodukten-Richtlinie (BPR) und der REACH-VO
Auswirkungen europäischer Bestimmungen
für Gesundheits- und Umweltschutz auf Bauprodukte und Bauwerke.
Ein Forschungsvorhaben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung (BMVBS) sowie des Bundesamtes für Bauwesen
und Raumentwicklung (BBR), bearbeitet von Ökopol - Institut für
Ökologie und Politik GmbH / Hamburg.
Langfassung

Zusammenfassung

Effects of European Regulations for
Health and Environmental Protection on Buildungs and Building
Products
Executive Summary

Dirk Bunke, Stépahnie Zangl,
Andreas Hermann, Christopher Blum, Johanna Wurbs (2010): Ersatz
oder Ergänzung? Schnittstellen zwischen REACH und
produktbezogenen Regelungen am Beispiel von Bauprodukten.
Umweltwissenschaften und Schadstoff-Forschung – Zeitschrift für
Umweltchemie und Ökotoxikologie, Springer, Berlin, Heidelberg.
Jg. 22, S.36-45.
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Schnittstellen zu
produktbezogenen Stoffregulierungen
Mit der Einführung von REACH werden
die Regularien der europäischen Chemikalienpolitik neu gestaltet
und verbessert. REACH definiert für Hersteller und Importeure,
Formulierer und Anwender neue Aufgaben- auch in den Bereichen
der Bewertung von Stoffen, Zubereitungen sowie Produkten und
ihren Anwendungen. Hieraus ergeben sich Schnittstellen zu
bestehenden europäischen und nationalen Gesetzen, aber auch zu
freiwilligen Industrie-Vereinbarungen und
Produktkennzeichnungen.
Aus inhaltlichen Überschneidungen ergibt sich die Möglichkeit,
das vorhandene Wissen und auch das im Rahmen von REACH in
Zukunft neu verfügbare Wissen gemeinsam zu nutzen.
Aufgabenstellung des Projektes ist es, solche Schnittmengen
herauszuarbeiten sowie mögliche Synergien und eventuelle
Hemmnisse zu identifizieren. Ziel ist es, Vorschläge für
Umsetzungshilfen der anstehenden Aufgaben zu entwickeln und mit
den interessierten Fachkreisen zu diskutieren.
Ergebnisse des FuE-Projektes „Schnittstellen zwischen REACH und
anderen produktbezogenen Regelungen"
(FKZ: 206 67 460 / 04)
REACH Schnittstellen Endbericht
REACH Schnittstellen Zusammenfassung

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Karzinogene, mutagene,
reproduktionstoxische (CMR) und andere problematische Stoffe in
Produkten – Identifikation relevanter Stoffe und Erzeugnisse,
Überprüfung durch Messungen, Regelungsbedarf im Chemikalienrecht
>
http://www.umweltbundesamt.de/uba-info-medien/4092.html
Fritz Kalberlah, Markus Schwarz, Dirk Bunke,
Johanna Wurbs (2010): Schadstoffbelastete Erzeugnisse im
Verbraucherbereich: Wird REACH zu Verbesserungen führen?
Umweltwissenschaften und Schadstoff-Forschung – Zeitschrift für
Umweltchemie und Ökotoxikologie, Springer, Berlin, Heidelberg.
Jg. 22, S.188-204.
-
Besonders besorgniserregende
Stoffe in Bauprodukten
Internetseite zur neuen Bauproduktenverordnung
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Presse-Information:
Gefährliche Stoffe in Bauprodukten – zukünftig leichter zu
erkennen
Schnittstelle zum
Trinkwasserschutz
Die Trinkwasserrichtlinie 98/83/EG kennt
für Wasser für den menschlichen Gebrauch zwei Ansätze zum Schutz der
menschlichen Gesundheit vor Chemikalien: (1) den toxikologischen
Ansatz nach dem eine Stoffkonzentration aus der sich eine
potentielle Gesundheitsgefährdung ergibt verboten ist und (2) das
Verschlechterungsverbot nach dem ein allgemeines Verbot jeglichem
Anstieges der Verschmutzung von Trinkwasserressourcen vorliegt. In
der deutschen TrinkwV 2001 §6 (3) wird diesem
Verschlechterungsverbot entsprochen, indem die Konzentration von
Verunreinigungen im Wasser für den menschlichen Gebrauch so weit wie
derzeit möglich mit vertretbarem Aufwand zu minimieren ist.
Die REACH-Verordnung verfolgt den toxikologischen Ansatz, denn die
mögliche Stoffaufnahme durch den Menschen, durch direkten Kontakt
und/oder eine indirekte Exposition über belastete
Umweltkompartimente (man via the environment), darf laut
REACH-VO einen toxikologisch unbedenklichen Schwellenwert nicht
überschreiten. Der Wert dieser Aufnahmemenge muss durch die
registrierenden Unternehmen abgeleitet werden und nennt sich DNEL (Derived
No-Effect Level) (Anhang I, 1.4. REACH-VO). Die Verpflichtung
zur Bestimmung eines DNEL, sowie zum Abschätzen der zu erwartenden
tatsächlichen Exposition des Menschen, ist u.a. abhängig von der zu
registrierenden Stoffmenge und könnte sich auch aus der
Rohwasserrelevanz heraus ergeben.
Siehe auch
Rohwasserrelevanz >
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