
| REACH | Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals |
|
| Informationsportal | Sitemap | Kontakt | Impressum | |
|
Ergebnisse des RUH-Projektes |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Pflichten nach REACH/Einführung für UnternehmenDas Hauptziel von REACH ist die Überwindung der Wissenslücken zu Altstoffen. Nach einer Übergangsphase von 11 Jahren sollen die notwendigen Informationen für sichere Produkte und sichere Anwendungen für alle Industriechemikalien zugänglich sein. Hierzu führt das REACH-System eine Reihe von Pflichten zur Information und Kommunikation ein, die innerhalb von Unternehmen und zwischen Lieferanten und ihren Kunden zu organisieren sind. Was ist neu an REACH? Welche Pflichten betreffen wen?Bisher haben die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedsstaaten, die von Chemikalien ausgehenden Risiken für Mensch und Umwelt festgestellt, bewertet und mittels rechtlicher Vorgaben zum Risikomanagement begrenzt. REACH verlagert diese Verantwortung auf die Unternehmen. Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender von Chemikalien müssen nun sicherstellen, dass sie Stoffe herstellen, in Verkehr bringen und verwenden, die die menschliche Gesundheit und Umwelt nicht nachteilig beeinflussen. Für besonders besorgniserregende Stoffe sieht die Verordnung neben dem Registrierungsverfahren noch ein eigenständiges Zulassungsverfahren vor. REACH verpflichtet Unternehmen, die Stoffe herstellen oder importieren, Daten über deren mögliche Wirkungen auf Mensch und Umwelt zu gewinnen und der neuen Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) vorzulegen. Mit Vorlage der Stoffinformationen erfolgt die Registrierung des Stoffes und in einer zentralen Datenbank. Die Registrierung erfordert nach Produktionsmengen und Stoffeigenschaften gestufte Informationen. Zu jedem Stoff muss ein Stoffdossier erstellt werden. Für gefährliche Stoffe und solche, die mit mehr als 10 t pro Hersteller und Jahr vermarktet werden, muss zusätzlich eine Stoffsicherheitsbeurteilung erfolgen, die der Stoffsicherheitsbericht dokumentiert. Hierzu zählen nicht nur die Eigenschaften des Stoffes sondern auch die Bedingungen für eine sichere Verwendung, die in einem Expositionsszenario zusammengestellt werden. . .. Neu an REACH ist außerdem, dass bei der Betrachtung der Risiken der gesamte Lebenszyklus eines Stoffes betrachtet wird. Es wird daher die gesamte Wertschöpfungskette (Beispiel Textil und Galvanik) eines Stoffes in den Blick genommen. Unter diesem erweiterten Blickwinkel kommen nicht nur die Hersteller (manufacturer) und Importeure (importer) (M/I) als primäre Stoffverantwortliche in den Kreis der Pflichtenträger, sondern auch die nachgeschalteten Anwender (downstream user - DU) als sekundäre Stoffverantwortliche. Zu diesen zählen auch die Formulierer (DUF), die aus einem oder mehreren Stoffen oder Zubereitungen neue Zubereitungen herstellen. Der jeweilige Lieferant informiert seine Kunden zu Stoffeigenschaften und Anwendungsbedingungen über ein erweitertes Sicherheitsdatenblatt. Der Stoffverwender prüft die Angaben und informiert den Lieferanten, wenn unzutreffende Annahmen zu den Verwendungen getroffen wurden. Wie finde ich heraus, was ich tun muss? Aufgrund der
umfassenden Informations- und Kommunikationspflichten betrifft
REACH sehr viele Unternehmen. Die rechtlichen Pflichten sind
rollenspezifisch festgelegt. Die Rollen eines Unternehmens unter
REACH bestimmen sich immer mit dem Blick auf den einzelnen
Stoff. Ein Unternehmen muss seine Aufgaben für jeden Stoff
bestimmen. Importiert ein Unternehmen Stoff A von einem
Lieferanten außerhalb der EU und stellt aus den zugekauften
Stoffen Zum Beispiel:
Aus pragmatischen Gründen sollte jedes Unternehmen seine REACH Aufgaben vorab sichten und die Arbeit planen. Grundsätzlich gilt, dass die Aufgaben innerhalb der Lieferkette selbst zu organisieren und umzusetzen sind. Die Tabelle zeigt ‚Stationen des Risikomanagements’, die nacheinander zu durchlaufen sind Tabelle XX: Stationen des Risikomanagements unter REACH
Pflichten und Rollen nach REACHDie REACh-Verordnung enthält Pflichten für alle Unternehmen, die gewerblich Stoffe und Zubereitungen vermarkten und handhaben, bevor diese den Endverbraucher erreichen. Einen Gesamtüberblick vermittelt Tabelle XX Tabelle XX: REACh Pflichten: Rollen in den einzelnen Stationen
Die primäre
Stoffverantwortung liegt bei den Herstellern und Importeuren (M/I).
M/I müssen alle Stoffe registrieren lassen, die sie auch zukünftig
vermarkten wollen. Die Registrierung erfordert ein elektronisches
Stoffdossier für
#Geschätzte Reduktion durch Absetzung oder Volumenverringerung 5-15% ***Stoffssicherheitsbericht für gefährliche Substanzen (Dir 67/548/EEC) / PBT, vPvBs
Erfüllt der Stoff mindestens ein Kriterium eines gefährlichen Stoffes nach (67/548/EWG), oder stellt er sich als persistent, bioakkumulierend und toxisch (PBT-Stoff) oder als sehr persistent und sehr bioakkumulierend dar (vPvB) sind eine Expositionsbetrachtung und eine Stoffsicherheitsbeurteilung durchzuführen.
Ausnahmen gelten für die Konzentration eines Stoffes in einer Zubereitung, wenn diese niedriger ist als folgende Werte:
Phase in Stoffe, Vorregistrierung Für Altstoffe besteht die Pflicht zur Vorregistrierung. Die Vorregistrierungsphase beginnt am 1. Juni 2008 und endet zum 1. Dezember 2008. Vermeidung unnötiger Tierversuche Wirbeltierversuche dürfen für die Zwecke dieser Verordnung nur als letztes Mittel durchgeführt werden. Der M/I ist verpflichtet, Informationen aus Wirbeltierstudien mit anderen Registrierungspflichtigen zu teilen bzw. sie von andren M/I anzufordern. Die Vorregistrierung ermöglicht der Europäischen Chemikalienagentur, mehrere Anmelder eines Stoffes zu identifizieren und den Informationsaustausch zu Tierversuchen anzustoßen. Pflichten nach erfolgter Registrierung Ergeben sich für einen Stoff neue Erkenntnisse über die Risiken des Stoffes für die menschliche Gesundheit und/oder Umwelt, so müssen diese neuen Informationen selbstständig und ohne ungebührliche Verzögerung in der Registrierung aktualisiert und an die Agentur übermittelt werden. 2. Pflichten für Stoffanwender (DU) (Titel V)Alle Stoffanwender einer Wertschöpfungskette (downstream user DU) unterstützen den primär Stoffverantwortlichen M/I bei der Stoffsicherheitsbeurteilung und gewährleisten die sichere Verwendung des Stoffes in ihrem Unternehmen. Wichtigste Aufgabe des DU ist die Prüfung des Expositionsszenarios und der darin aufgeführten Empfehlungen für eine sichere Verwendung des Stoffes. Auf dieser Grundlage entscheidet der DU, ob seine Stoffanwendungen sicher sind. Dazu vergleicht er seine Anwendungsbedingungen mit den Informationen, die ihm sein Lieferant mit den folgenden Unterlagen zur Verfügung stellt:
Grundsätzlich muss der DU prüfen, ob seine Verwendungsbedingungen und sein Risikomanagement den Angaben entspricht, die ihm der M/I oder Zulieferer im Sicherheitsdatenblatt übermittelt hat. Der M/I definiert auf Basis seiner Stoffsicherheitsbeurteilung einen Standard im Risikomanagement, der von den DU mindestens einzuhalten ist. Andererseits darf sich der DU nicht blind auf die Angaben zum Risikomanagement (RM) im Sicherheitsdatenblatt verlassen, da diese nur selten wirklich ausreichend konkret oder gar abschließend definiert sind. Als sekundär Stoffverantwortlicher bleibt er dem Grundsatz verpflichtet, dass Stoffe nur so verwendet werden, dass die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht nachteilig beeinflusst werden. Erkennt der DU Informationslücken muss er eigenverantwortlich seinen Lieferanten informieren und auf die Lücke hinweisen. Hersteller und Stoffanwender haben immer auch die Vorgaben des sektoralen Umweltrechts zu beachten, denn diese Vorgaben bleiben von REACh unberührt. Es kann an dieser Stelle somit Überschneidungen zwischen den Pflichten nach REACh und denen des sektoralen Umweltrechts geben. (Schnittstellen, gut zur Illustration). Mitarbeit an den Stoffsicherheitsberichten Weicht der DU von den Vorgaben des Lieferanten im Sicherheitsdatenblatt (einschließlich des Expositionsszenarios-ES) ab, so hat er verschiedene Möglichkeiten zu handeln. Er kann
Wendet der DU weniger als 1t/a des Stoffes oder der Zubereitung an, muss er gegebenenfalls nur eine Meldung an die Agentur machen. Für den DU empfiehlt es sich bereits im Vorfeld der Registrierung darauf hinzuwirken, dass der M/I seine Verwendungen in den Stoffsicherheitsbericht aufnimmt und dafür zu drängen, dass der Sicherheitsbericht aussagekräftige und umsetzungstaugliche Risikomanagementmaßnahmen enthält. Zusätzliche Pflichten des Formulierers (DUF) Die Pflichten des Formulierers behandelt REACh nicht ausdrücklich. In der Wertschöpfungskette steht der Formulierer zwischen M/I und DU. Er stellt für den Informationsaustausch entlang der Wertschöpfungskette den „Flaschenhals“ dar. Denn er muss die einzelstofflichen Daten auswerten, für seine Kunden aufbereiten und so weiter kommunizieren, dass seine Zubereitungen sicher verwendet werden können. . Er muss für jede von ihm vertriebene Zubereitung, die als gefährlich eingestuft ist, ein Sicherheitsdatenblatt erstellen, welches die Informationen der M/I oder Händler zusammenführt. Dies bezieht sich sowohl auf die Stoffinformation/Einstufung und Kennzeichnung als auch auf die Verwendungsinformationen in den ES. 3. Pflichten des LieferantenZukünftig muss jeder Verkäufer von Stoffen und Zubereitungen seine Kunden über verwendungsspezifische Risiken des Produktes informieren und Maßnahmen zur sicheren Verwendung empfehlen. Ein Sicherheitsdatenblatt zum Stoff oder zur Zubereitung ist erforderlich, wenn der Stoff oder die Zubereitung
Wenn keines der drei genannten Gründe zustimmt, hat der Lieferant dem Abnehmer zumindest die Informationen nach Artikel 32 (?) zu geben. 4. InformationsweitergabepflichtEbenso wie für den M/I gilt für den DU und Händler, dass das Sicherheitsdatenblatt immer aktuell gehalten werden muss. Sollten einem der DU neue Informationen zu Verwendungsbedingungen oder über einen Stoffvorliegen, so muss diese Information entlang der Wertschöpfungskette an den primär Stoffverantwortlichen kommuniziert werden, damit dieser seine Stoffsicherheitsbeurteilung anpassen kann.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Glossar |
| Links |
| Veranstaltungen |
|
Oktober 2009 |