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Stoffe mit PBT-/vPvB-Eigenschaften und PBT-Verdachtsstoffe |
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Stoffe, die gleichzeitig persistent, bioakkumulierend und toxisch (PBT-Stoffe) oder sehr persistent und sehr hoch bioakkumulierend sind (vPvB-Stoffe) sollen unter REACH zulassungspflichtig werden. Denn: Aufgrund ihrer intrinsischen Eigenschaften ist keine „sichere“ Konzentration in der Umwelt ableitbar. Denn – einmal freigesetzt - verbleiben sie lange in der Umwelt. Weder Mikroorganismen noch abiotische Prozesse können sie gut abbauen. Wegen des Anreicherungspotenzials können sich derartige Stoffe in der Umwelt anreichern, ohne dass die Folgen zuverlässig vorhersagbar sind. „Eine ´sichere´ Konzentration
in der Umwelt ist für PBT/vPVB-Stoffe ist aufgrund ihrer
intrinsischen Eigenschaften nicht ableitbar.“ Die Strategie des Umweltbundesamtes baut auf diesen Vorarbeiten auf. Als ersten Schritt fordert das Umweltbundesamt, alle identifizierten PBT-/vPvB Stoffe in den Anhang XIV der REACH-Verordnung aufzunehmen, damit sie zulassungspflichtig werden. Als ehemaliger Berichterstatter in der Arbeitsgruppe schlug Deutschland 2008 den PBT-Stoff Anthracen und 2009 fünf Anthracenöle für eine Zulassungspflicht vor. In Abstimmung mit den anderen Mitgliedsstaaten wird das Umweltbundesamt weitere PBT-/vPvB-Stoffe zur Aufnahme in Anhang XIV vorschlagen. „Das Umweltbundesamt fordert, die von der EU PBT-Expertengruppe bereits identifizierten PBT-Stoffe in den Anhang XIV der REACH-Verordnung aufzunehmen“. Auch noch nicht abschließend bewertete PBT-/vPvB-Verdachtsstoffe (s. Abb.) wird das Umweltbundesamt weiter darauf prüfen, ob sie die Kriterien erfüllen und eine Zulassungspflicht erforderlich ist.
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Oktober 2009 |