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Stoffsicherheitsbericht
- für Stoffe mit Herstellungs-/bzw. Verwendungsmengen ab 10 t/a
- weitere Informationen:
Abgleich mit den PBT-Kriterien nach Anhang XIII
- Abgleich vorhandener Daten mit Annex XIII-Kriterien i. Allg. nur für Stoffe ab 100 t/a möglich;
- Tabelle mit Annex XIII-Kriterien:
hier klicken
- Originaltext des Annex XIII

- Tabelle mit Gegenüberstellung von Kriterien und
Datenanforderungen:
hier klicken
- weitere Informationen:
- Leitfäden zur PBT-Bewertung
(Part C
; Chapter R.11
)
- Verordnungstext: Anhang XIII (Kriterien), Anhang I(4) (PBT-Bewertung
im Stoffsicherheitsbericht) und Anhänge VII-X
(Datenanforderungen)

Eine Identifizierung basierend auf den Annex
XIII-Kriterien ist möglich wenn:
- entweder für alle Kriterien Anhang XIII-relevante
Testergebnisse vorliegen
- oder eine Entlastung auf Basis einzelner
Testergebnisse möglich ist, weil
- der Stoff das Anhang XIII-Kriterium für Persistenz
nicht erfüllt (nicht P/vP → kein PBT/vPvB)
- der Stoff das Anhang XIII-Kriterium für
Bioakkumulation nicht erfüllt (nicht B/vB → kein PBT/vPvB)
- der Stoff die Anhang XIII-Kriterien „sehr persistent“
und „toxisch“ nicht erfüllt (nicht vP → kein vPvB, nicht
T → kein PBT)
- der Stoff die Anhang XIII-Kriterien „sehr
bioakkumulierbar“ und „toxisch“ nicht erfüllt (nicht vB
→ kein vPvB, nicht T → kein PBT)
Auswertung von Screening-Informationen:
- Beweiskraft der Daten (weight of evidence): Verwendung aller verfügbaren Informationen, gewichtet nach deren Zuverlässigkeit
- Tabelle mit Screening-Informationen
(Quelle: REACH-TGD Part C)
- weitere Informationen:
- Leitfäden zur PBT-Bewertung
(Part C
; Chapter R.11
)
- Verordnungstext: Anhang I(4) (PBT-Bewertung im Stoffsicherheitsbericht)

Entlastung basierend auf Screening-Kriterien möglich wenn:
- nicht P aufgrund leichter biologischer Abbaubarkeit (-> vermutlich kein PBT/vPvB) oder
- nicht B aufgrund log KOW ≤ 4,5 (-> vermutlich kein PBT/vPvB)
Einreichung von Testvorschlägen an die ECHA:
- Einreichen von Testvorschlägen bei der ECHA (Europäische Chemikalienagentur)
- Vorläufiger Stoffsicherheitsbericht mit vorläufiger Expositionsbeurteilung und vorläufiger Risikobeschreibung
- Änderung der einzuhaltenden Versuchsbedingungen durch ECHA möglich
- Forderung zusätzlicher/ anderer Versuche durch ECHA möglich, wenn Vorschlag nicht konform mit den Anhängen IX, X und XI
- Entscheidung der ECHA über Durchführung der Tests
- Durchführung: Auswertung der Ergebnisse und erneuter Abgleich mit den PBT-Kriterien nach Anhang XIII
- Keine Durchführung: Siehe Verzicht auf weitere Tests
- weitere Informationen:
- Leitfäden zur PBT-Bewertung
(Part C
; Chapter R.11
)
- Verordnungstext: Artikel 40(Prüfung von Versuchsvorschlägen), Anhang I(4) (PBT-Bewertung im Stoffsicherheitsbericht) und Anhänge IX, X und XI

Verzicht auf weitere Tests:
- Belastbare Begründung für Verzicht auf Tests notwendig
- Diskussion und Auswertung vorhandener Informationen
- Stoff wird im Stoffsicherheitsbericht als PBT/vPvB-Substanz behandelt, d.h. Verpflichtung zu
- Expositionsbeschreibung im Stoffsicherheitsbericht und
- Einführung/ Empfehlung ausreichender Risikomanagementmaßnahmen und Verwendungsbedingungen im Stoffsicherheitsbericht
- weitere Informationen:
- Leitfäden zur PBT-Bewertung
(Part C
; Chapter R.11
)
- Verordnungstext: Anhang I(4) (PBT-Bewertung im Stoffsicherheitsbericht) und Anhang XI(3) (Stoffspezifische expositionsabhängige Prüfung)

Bewertung abgeschlossen:
- Erklärung über Erfüllung/Nichterfüllung der PBT-Kriterien im Stoffsicherheitsbericht
- Wenn PBT/vPvB, gefährlicher Stoff* oder Verzicht auf zur PBT/vPvB-Identifizierung notwendige Tests, dann
Expositionsbeurteilung und Risikobeschreibung im Stoffsicherheitsbericht
- nur sichere Verwendungen sind unter REACH zulässig
- weitere Informationen:
*Erfüllung der Kriterien gemäß der Richtlinie 67/548/EWG
oder der Richtlinie 1999/45/EG
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