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Bei PBT- und vPvB-Stoffen sind der Eintrag
in die Umwelt und mögliche Auswirkungen auf die menschliche
Gesundheit und Ökosysteme zeitlich oder räumlich voneinander
entkoppelt. Die Vorhersage langfristiger Wirkungen und die
Beurteilung möglicher Schäden ist mit der üblichen Methodik der
Risikobewertung (Vergleich zwischen anzunehmender Exposition und
Wirkung) nicht möglich, weil Persistenz und Anreicherung keine
belastbare Vorhersage der Exposition erlauben. Dazu kommt eine hohe
Unsicherheit bezüglich möglicher längerfristiger Wirkungen. Diese
lassen sich letztlich bei hoher Persistenz und
Anreicherungsfähigkeit nie ausschließen. Einmal eingetretene Schäden
sind häufig nicht mehr reparabel.
Durch das Herausstellen der Eigenschaften Persistenz und
Bioakkumulationspotenzial in Verbindung mit Toxizität wird der
Vorsorgegedanke stärker in der Chemikalienbewertung verankert. So
können bei Bedarf frühzeitig Maßnahmen zur Reduktion des Risikos
ergriffen werden.
REACH verpflichtet Hersteller und Importeure von Chemikalien, bei
der Stoffbewertung im
Stoffsicherheitsbericht
die PBT-Eigenschaften zu ermitteln. Wie
das möglich ist und wie ein PBT-Verdacht begründet ist, beschreibt
der Leitfaden zu Datenanforderungen und zum Stoffsicherheitsbericht
(TGD)
(
Basisinformationen
/
Zusatzinformationen
).
Können die PBT-Eigenschaften mit den vorliegenden Informationen
nicht ermittelt werden, ist ein Vorschlag für die weitergehende
Prüfung einzureichen.
Die REACH-Verordnung sieht ein
Zulassungsverfahren
für
besonders Besorgnis erregende Stoffe
vor, welche von der ECHA auf der
sogenannten
Kandidatenliste
veröffentlicht werden. Der
Art. 57
legt fest, dass darunter auch Stoffe
fallen, die nach den Kriterien des
Anhang XIII
persistent,
bioakkumulierend und toxisch (PBT-Stoffe) oder sehr persistent und
sehr bioakkumulierend sind (vPvB-Stoffe).
Weitere Informationen:
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