|
Am 15.
März wurde der überarbeitete Anhang XIII der REACH-VO
veröffentlicht. Er enthält die neuen PBT-/vPvB-Kriterien, mit deren
Hilfe besonders besorgniserregender Stoffe identifiziert werden. Mit
dieser wichtigen Aufgabe unter REACH ist auch das Umweltbundesamt
betraut und es begrüßte die neuen Kriterien, da sie mit einigen
Verbesserungen verbunden sind. Als eine wichtige Neuerung, können
nun alle wichtigen Informationen bei der Bewertung der
umweltgefährdenden Eigenschaften von Stoffen berücksichtigt werden.
Aus diesem Grund sind die neuen PBT-/vPvB-Kriterien ein wichtiger
Beitrag für das Ziel von REACH Mensch und Umwelt wirksam vor
gefährlichen Stoffen zu schützen.
Das Umweltbundesamt begrüßt die
Änderung der PBT-/vPvB-Kriterien, die in Anhang XIII der Verordnung
(EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer
Stoffe (REACH) festgelegt sind. Am 15. März wurde die
Gesetzesänderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Die
neuen PBT/vPvB-Kriterien sind ein wichtiger Beitrag für das Ziel
von REACH Mensch und Umwelt wirksam vor gefährlichen Stoffen zu
schützen.
Persistente, bioakkumulierende und toxische (PBT)
Stoffe und sehr persistente und sehr bioakkumulierende (vPvB) Stoffe
stellen ein langfristig nicht vorhersehbares Risiko für die
menschliche Gesundheit und die Umwelt dar. Nach Freisetzung in die
Umwelt könne die schädlichen Wirkungen dieser Stoffe nicht beseitigt
werden, da sie sehr lange in der Umwelt verbleiben, sich in der
Nahrungskette anreichern und giftig sind. Es bedarf deshalb
konsequenter Vorsorgemaßnahmen, um die Freisetzung von
PBT-/vPvB-Stoffen zu verhindern und das „hohe Schutzniveau für die
menschliche Gesundheit und die Umwelt“ sicherzustellen, das in der
REACH-Verordnung als Ziel festgelegt ist (Art. 1 (1)).
Die
EU-Chemikalienverordnung REACH, bezeichnet Chemikalien mit
PBT-/vPvB-Eigenschaften als „besonders besorgniserregende Stoffe“
und verlangt, dass die Registranten im Rahmen der
Stoffsicherheitsbeurteilung alle Stoffe hinsichtlich ihrer
PBT-/vPvB-Eigenschaften bewerten. Eine wichtige Aufgabe der
Mitgliedsstaaten unter REACH ist es, für besonders
besorgniserregende Stoffe die Zulassungspflicht zu initiieren.
Voraussetzung für die erfolgreiche Umsetzung dieser Maßnahmen ist es
jedoch, dass die Beurteilung der PBT-/vPvB-Eigenschaften auf
Grundlage geeigneter Kriterien durchgeführt wird. Aus diesem Grund
forderte das Umweltbundesamt bereits im Oktober 2009 eine Änderung
des Anhang XIII der REACH-Verordnung, der die Kriterien für die
Identifizierung PBT-/vPvB-Stoffen enthält.
Der Artikel 138 (5)
der REACH-Verordnung verpflichtete die Europäische Kommission die
nun abgelösten Kriterien des Anhangs XIII zu überprüfen. In
Abstimmung mit Fachleuten aus den zuständigen Behörden der
Mitgliedsstaaten wurde die Überarbeitung des Anhang XIII beschlossen
und auf Basis des aktuellen Stands der Wissenschaft umgesetzt.
Die alten Kriterien gaben die Eigenschaften, die sie beschreiben
sollten, oft nur unzureichend wieder. So beschreibt der Begriff
„Bioakkumulation“ sowohl die Anreicherung eines Stoffes durch
Aufnahme über das umgebende Umweltmedium (Biokonzentration, z.B.
Aufnahme aus dem Wasser über die Kiemen und Anreicherung im
Organismus) als auch die Aufnahme über die Nahrung bzw. die
Nahrungskette (Biomagnifikation). Im Gegensatz zu dem alten
REACH-Kriterium für Bioakkumulation, das sich nur auf die
Biokonzentration in Wasserlebewesen (Fischen) bezog, erlauben die
neuen Bioakkumulations-Kriterien auch die Berücksichtigung der
Anreicherung von Stoffen über die Nahrung bzw. in der Nahrungskette.
Der wichtigste Kritikpunkt an den alten PBT-/vPvB-Kriterien war,
dass nicht alle wichtigen Informationen für die Bewertung genutzt
werden konnten. Zum Beispiel konnten Umweltmonitoring-Daten oder
Messungen der Anreicherung von Chemikalien entlang der Nahrungskette
mit den alten Kriterien nicht berücksichtigt werden, obwohl sie
wichtige Aussagen zu den PBT-/vPvB-Eigenschaften eines Stoffes
liefern können. Die Identifizierung besonders besorgniserregender
Stoffe wurde so erheblich erschwert.
Die neuen Kriterien erlauben
die Verwendung aller relevanten Informationen und enthalten zudem
einige weitere Verbesserungen gegenüber den alten Kriterien. Doch
auch die neuen PBT-/vPvB-Kriterien lassen nach Meinung des
Umweltbundesamtes Raum für Verbesserungen, z.B. bei der
Berücksichtigung des Ferntransportpotentials. Eines der Ziele bei
der Regulierung von PBT-/vPvB-Stoffen ist der Schutz unberührter,
oft entlegener Gebiete mit sensiblen Ökosystemen. In diesen Gebieten
kann es zu Anreicherungen von Stoffen kommen, die die Eigenschaft
aufweisen, über weite Strecken mit der Luft transportiert zu werden.
Es ist zwar nun möglich diese Informationen in die Bewertung von
Stoffen einzubeziehen, doch auch im neuen Anhang XIII ist die
Berücksichtigung des Ferntransportpotential nicht explizit
gefordert, was aus Sicht des Umweltbundesamtes sehr wichtig wäre.
Aus diesem Grund hat das Umweltbundesamt ein Forschungsvorhaben mit
dem Ziel initiiert, eine konkrete Strategie zur Berücksichtigung des
Ferntransportpotentials bei der Identifizierung besonders
besorgniserregender Stoffe zu entwickeln.
Auf dem Treffen des
REACH-Regelungsausschusses im September 2010 präsentierte die
Europäische Kommission einen Vorschlag zur Änderung der
PBT-/vPvB-Kriterien. Mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union am 15. März 2011 trat der neue Anhang XIII
unmittelbar in Kraft. Die Registranten von Stoffen erhalten eine
Übergangsfrist von zwei Jahren, um ihre unter REACH geforderten
Stoffsicherheitsberichte zu aktualisieren.
|