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Vor der endgültigen Aufnahme in Anhang XIV
steht ein aufwändiges Verfahren. Als erster Schritt identifiziert
ein EU-Mitgliedsstaat oder die ECHA die besonders
besorgniserregenden Eigenschaften in einem Anhang XV Dossier. Der
Name leitet sich vom Format des Vorschlags ab, der im Anhang XV der
REACH-Verordnung festgelegt ist. Nach dem Kommentierungs- und
Konsultationsverfahren entscheidet der Ausschuss der
Mitgliedsstaaten, ob der Stoff die Kriterien als besonders
besorgniserregend erfüllt. Bestätigt der Ausschuss dies einstimmig,
nimmt die ECHA den Stoff in die Liste der für eine Aufnahme in
Anhang XIV in Frage kommenden Stoffe auf („Kandidatenliste“). Damit
gilt der Status als besonders besorgniserregend als erfüllt.
Kandidatenliste der ECHA
Die aktuelle Liste mit den Kandidaten (inklusive Support-Dokumenten)
für die Aufnahme in den Anhang XIV der REACH-Verordnung ist auf der
Website der ECHA einsehbar:
Link
Die einzelnen von den Mitgliedsstaaten
erstellten Stoff-Dossiers sind abrufbar unter:
Link
Trotz Kandidatenliste und
Zulassungspflicht von besonders besorgniserregenden Stoffen, bleibt
der Grundsatz, dass die Europäische Chemikalienverordnung REACH die
Verantwortung für die Risikobewertung von Stoffen und die Definition
der Kontrollmaßnahmen von den Behörden auf die Unternehmen verlagert
weiterhin bestehen. Hersteller, Importeure und nachgeschaltete
Anwender („Down-stream user“) müssen die sichere Verwendung über den
gesamten Lebensweg jedes ihrer hergestellten oder importierten
Stoffe gewährleisten.
Eingereichte Dossiers des Umweltbundesamtes
Das Umweltbundesamt hat für folgende Stoffe Dossiers zur Aufnahme in
die Kandidatenliste eingereicht:
Anthracen
Per- und polyfluorierte Chemikalien
Trichlorbenzene
Rechte und Pflichten zu Stoffen
auf der Kandidatenliste
Mit der Veröffentlichung der „Kandidatenliste“ ergibt sich zwar noch
keine Zulassungspflicht, aber weitreichende Informationspflichten in
der Lieferkette. REACH verpflichtet Unternehmen, ihre gewerblichen
Kunden zu informieren, falls in ihren Erzeugnissen eine in der Liste
identifizierte Chemikalie mit mehr als 0,1 Prozent enthalten ist.
Die Aufnahme in den Anhang XIV der REACH-Verordnung führt am Ende
des Verfahrens zu einer Zulassungspflicht für den Stoff. Nach einer
Übergangszeit darf der Stoff nur noch mit einer Zulassung verwendet
werden.
Aber auch ohne diese bindende behördliche Regelung empfehlen wir,
auf einen vorsorglichen Umgang mit Chemikalien zu achten.
Grundsätzlich sollte jeder darüber informiert sein, welche Stoffe in
den verwendeten Produkten enthalten sind. Handel und Importeure
sollten anstreben, besonders besorgniserregende Stoffe zu vermeiden
und Ihre Strategie zum Umgang mit Stoffen aktiv an Kunden und
Lieferanten zu kommunizieren.
Verbraucher können mit
diesem Musterbrief:
beim
Hersteller oder Händler Informationen über besonders
besorgniserregende Stoffe in Erzeugnissen einfordern.
Weitere Informationen zu Ihren Rechten als Verbraucher sowie
für gewerbliche Anwender; Hersteller/Importeure finden Sie
hier
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