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Kandidatenliste

Vor der endgültigen Aufnahme in Anhang XIV steht ein aufwändiges Verfahren. Als erster Schritt identifiziert ein EU-Mitgliedsstaat oder die ECHA die besonders Besorgnis erregenden Eigenschaften in einem Anhang XV Dossier. Nach dem Kommentierungs- und Konsultationsverfahren entscheidet der Ausschuss der Mitgliedsstaaten, ob der Stoff die Kriterien als besonders Besorgnis erregend erfüllt. Bestätigt der Ausschuss dies einstimmig, nimmt die ECHA den Stoff in die Liste der für eine Aufnahme in Anhang XIV in Frage kommenden Stoffe auf („Kandidatenliste“). Damit gilt der Status als besonders Besorgnis erregend als erfüllt.

Kandidatenliste der ECHA
Die aktuelle Liste mit den Kandidaten (inklusive Support-Dokumenten) für die Aufnahme in den Anhang XIV der REACH-Verordnung ist auf der Website der ECHA einsehbar:  
Link

Die einzelnen von den Mitgliedsstaaten erstellten Stoff-Dossiers sind abrufbar unter:
Link

Auch wenn die erste Kandidatenliste von besonders besorgniserregenden Stoffen durch die ECHA nun veröffentlicht wurde, bleibt der Grundsatz, dass die Europäische Chemikalienverordnung REACH die Verantwortung für die Risikobewertung von Stoffen und die Definition der Kontrollmaßnahmen von den Behörden auf die Unternehmen verlagert weiterhin bestehen. Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender („Down-stream user“) müssen die sichere Verwendung über den gesamten Lebensweg eines Stoffes gewährleisten.

Eingereichte Dossiers des Umweltbundesamtes
Das Umweltbundesamt hat für folgende Stoffe Dossiers zur Aufnahme in den Anhang XV eingereicht:

   Anthrazen

Rechte und Pflichten zu Stoffen auf der Kandidatenliste
Mit der Veröffentlichung der „Kandidatenliste“ ergibt sich zwar noch keine Zulassungspflicht, aber weitreichende Informationspflichten in der Lieferkette. REACH verpflichtet Unternehmen, ihre gewerblichen Kunden zu informieren, falls in ihren Erzeugnissen eine in der Liste identifizierte Chemikalie mit mehr als 0,1 Prozent enthalten ist.

Die Aufnahme in den Anhang XIV der REACH-Verordnung führt dann am Ende des Verfahrens zu einer Zulassungspflicht für den Stoff. Daraus folgt, dass der Stoff nach einer Übergangszeit nur noch mit einer Zulassung verwendet werden darf.
 
Aber auch ohne diese bindende behördliche Regelung empfehlen wir, auf einen vorsorglichen Umgang mit Chemikalien zu achten. Grundsätzlich sollte sich jeder darüber informieren, welche Stoffe in den verwendeten Produkten enthalten sind. Handel und Importeure sollten anstreben, besonders besorgniserregende Stoffe zu vermeiden und Ihre Strategie zum Umgang mit Stoffen aktiv an Kunden und Lieferanten zu kommunizieren.
Verbraucher können mit
diesem Musterbrief:    beim Hersteller oder Händler Informationen über besonders besorgniserregende Stoffe in Erzeugnissen einfordern.

Weitere Informationen zu Ihren Rechten als Verbraucher sowie für gewerbliche Anwender; Hersteller/Importeure finden Sie
hier