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Vor der endgültigen Aufnahme in Anhang XIV
steht ein aufwändiges Verfahren. Als erster Schritt identifiziert
ein EU-Mitgliedsstaat oder die ECHA die besonders Besorgnis
erregenden Eigenschaften in einem Anhang XV Dossier. Nach dem
Kommentierungs- und Konsultationsverfahren entscheidet der Ausschuss
der Mitgliedsstaaten, ob der Stoff die Kriterien als besonders
Besorgnis erregend erfüllt. Bestätigt der Ausschuss dies einstimmig,
nimmt die ECHA den Stoff in die Liste der für eine Aufnahme in
Anhang XIV in Frage kommenden Stoffe auf („Kandidatenliste“). Damit
gilt der Status als besonders Besorgnis erregend als erfüllt.
Kandidatenliste der ECHA
Die aktuelle Liste mit den Kandidaten (inklusive Support-Dokumenten)
für die Aufnahme in den Anhang XIV der REACH-Verordnung ist auf der
Website der ECHA einsehbar: Link
Die einzelnen von den Mitgliedsstaaten erstellten Stoff-Dossiers
sind abrufbar unter:
Link
Auch wenn die erste Kandidatenliste von besonders
besorgniserregenden Stoffen durch die ECHA nun veröffentlicht wurde,
bleibt der Grundsatz, dass die Europäische Chemikalienverordnung
REACH die Verantwortung für die Risikobewertung von Stoffen und die
Definition der Kontrollmaßnahmen von den Behörden auf die
Unternehmen verlagert weiterhin bestehen. Hersteller, Importeure und
nachgeschaltete Anwender („Down-stream user“) müssen die sichere
Verwendung über den gesamten Lebensweg eines Stoffes gewährleisten.
Eingereichte Dossiers des Umweltbundesamtes
Das Umweltbundesamt hat für folgende Stoffe Dossiers zur Aufnahme in
den Anhang XV eingereicht:
Anthrazen
Rechte und Pflichten zu Stoffen auf der Kandidatenliste
Mit der Veröffentlichung der „Kandidatenliste“ ergibt sich zwar noch
keine Zulassungspflicht, aber weitreichende Informationspflichten in
der Lieferkette. REACH verpflichtet Unternehmen, ihre gewerblichen
Kunden zu informieren, falls in ihren Erzeugnissen eine in der Liste
identifizierte Chemikalie mit mehr als 0,1 Prozent enthalten ist.
Die Aufnahme in den Anhang XIV der REACH-Verordnung führt dann am
Ende des Verfahrens zu einer Zulassungspflicht für den Stoff. Daraus
folgt, dass der Stoff nach einer Übergangszeit nur noch mit einer
Zulassung verwendet werden darf.
Aber auch ohne diese bindende behördliche Regelung empfehlen wir,
auf einen vorsorglichen Umgang mit Chemikalien zu achten.
Grundsätzlich sollte sich jeder darüber informieren, welche Stoffe
in den verwendeten Produkten enthalten sind. Handel und Importeure
sollten anstreben, besonders besorgniserregende Stoffe zu vermeiden
und Ihre Strategie zum Umgang mit Stoffen aktiv an Kunden und
Lieferanten zu kommunizieren.
Verbraucher können mit
diesem Musterbrief:
beim Hersteller oder Händler
Informationen über besonders besorgniserregende Stoffe in
Erzeugnissen einfordern.
Weitere Informationen zu Ihren Rechten als Verbraucher sowie für
gewerbliche Anwender; Hersteller/Importeure finden Sie
hier
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