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Glossar REACH-Helpdesk

REACH-Glossar

Begriffsbestimmungen gemäß Art. 3 REACH-VO

Agentur: die mit dieser Verordnung errichtete Europäische Agentur für chemische Stoffe.

Abnehmer eines Erzeugnisses: industrieller oder gewerblicher Anwender oder Händler,
dem ein Erzeugnis geliefert wird; Verbraucher fallen nicht darunter.

Abnehmer eines Stoffes oder einer Zubereitung: nachgeschalteter Anwender oder Händler,
dem ein Stoff oder eine Zubereitung geliefert wird.

Akteure der Lieferkette: alle Hersteller und/oder Importeure und/oder nachgeschalteten
Anwender in einer Lieferkette.

angemeldeter Stoff: Stoff, der gemäß der Richtlinie 67/548/EWG angemeldet wurde und in
Verkehr gebracht werden durfte.

Anwender, nachgeschalteter : natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft,
die im Rahmen ihrer industriellen oder gewerblichen Tätigkeit einen Stoff als
solchen oder in einer Zubereitung verwendet, mit Ausnahme des Herstellers oder
Importeurs. Händler oder Verbraucher sind keine nachgeschalteten Anwender. Ein
aufgrund des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c ausgenommener Reimporteur gilt als
nachgeschalteter Anwender.

Beschränkung: Bedingungen für die Herstellung, die Verwendung oder das Inverkehrbringen
oder das Verbot dieser Tätigkeiten.

Einfuhr: physisches Verbringen in das Zollgebiet der Gemeinschaft.

Erzeugnis: Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder
Gestalt erhält, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung seine Funktion
bestimmt.

Expositionsszenario: Zusammenstellung von Bedingungen einschließlich der Verwendungsbedingungen
und Risikomanagementmaßnahmen, mit denen dargestellt wird, wie der
Stoff hergestellt oder während seines Lebenszyklus verwendet wird und wie der Hersteller
oder Importeur die Exposition von Mensch und Umwelt beherrscht oder den nachgeschalteten
Anwendern zu beherrschen empfiehlt. Diese Expositionsszenarien können ein
spezifisches Verfahren oder eine spezifische Verwendung oder gegebenenfalls verschiedene
Verfahren oder Verwendungen abdecken.

Händler: natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die einen Stoff als
solchen oder in einer Zubereitung lediglich lagert und an Dritte in Verkehr bringt; darunter
fallen auch Einzelhändler.

Hersteller: natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die in der
Gemeinschaft einen Stoff herstellt.

Herstellung: Produktion oder Extraktion von Stoffen im natürlichen Zustand.

Importeur: natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die für die
Einfuhr verantwortlich ist.

Inverkehrbringen: entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte oder Bereitstellung für
Dritte. Die Einfuhr gilt als Inverkehrbringen.

KMU: kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom
6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und
mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36. )

Legierung: ein metallisches, in makroskopischem Maßstab homogenes Material, das aus
zwei oder mehr Elementen besteht, die so verbunden sind, dass sie durch mechanische
Mittel nicht ohne weiteres getrennt werden können.

Lieferant eines Erzeugnisses: Produzent oder Importeur eines Erzeugnisses, Händler oder
anderer Akteur der Lieferkette, der das Erzeugnis in Verkehr bringt.

Lieferant eines Stoffes oder einer Zubereitung: Hersteller, Importeur, nachgeschalteter
Anwender oder Händler, der einen Stoff als solchen oder in einer Zubereitung oder eine
Zubereitung in Verkehr bringt.

Monomer: ein Stoff, der unter den Bedingungen der für den jeweiligen Prozess verwendeten
relevanten polymerbildenden Reaktion imstande ist, kovalente Bindungen mit einer
Sequenz weiterer ähnlicher oder unähnlicher Moleküle einzugehen.

Naturstoff: natürlich vorkommender Stoff als solcher, unverarbeitet oder lediglich manuell,
mechanisch oder durch Gravitationskraft, durch Auflösung in Wasser, durch Flotation,
durch Extraktion mit Wasser, durch Dampfdestillation oder durch Erhitzung zum Wasserentzug
verarbeitet oder durch beliebige Mittel aus der Luft entnommen.

nicht chemisch veränderter Stoff: Stoff, dessen chemische Struktur unverändert bleibt,
auch wenn er einem chemischen Verfahren oder einer chemischen Behandlung oder einer
physikalischen mineralogischen Umwandlung, zum Beispiel zur Beseitigung von Verunreinigungen,
unterzogen wurde.

Phase-in-Stoff: Stoff, der mindestens einem der folgenden Kriterien entspricht:
a) der Stoff ist im Europäischen Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen
chemischen Stoffe (EINECS) aufgeführt;
b) der Stoff wurde in der Gemeinschaft oder in den am 1. Januar 1995 oder am
1. Mai 2004 der Europäischen Union beigetretenen Ländern hergestellt, vom
Hersteller oder Importeur jedoch in den 15 Jahren vor Inkrafttreten dieser
Verordnung nicht mindestens einmal in Verkehr gebracht, vorausgesetzt, der
Hersteller oder Importeur kann dies durch Unterlagen nachweisen:
c) der Stoff wurde in der Gemeinschaft oder in den am 1. Januar 1995 oder am 1. Mai
2004 der Europäischen Union beigetretenen Ländern vor dem Inkrafttreten dieser
Verordnung vom Hersteller oder Importeur in Verkehr gebracht und galt als
angemeldet im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie
67/548/EWG, entspricht jedoch nicht der Definition eines Polymers nach der
vorliegenden Verordnung, vorausgesetzt, der Hersteller oder Importeur kann dies
durch Unterlagen nachweisen.

Polymer: Stoff, der aus Molekülen besteht, die durch eine Kette einer oder mehrerer Arten
von Monomereinheiten gekennzeichnet sind. Diese Moleküle müssen innerhalb eines
bestimmten Molekulargewichtsbereichs liegen, wobei die Unterschiede beim Molekulargewicht
im Wesentlichen auf die Unterschiede in der Zahl der Monomereinheiten zurückzuführen
sind. Ein Polymer enthält Folgendes:
a) eine einfache Gewichtsmehrheit von Molekülen mit mindestens drei Monomereinheiten,
die zumindest mit einer weiteren Monomereinheit bzw. einem sonstigen
Reaktanten eine kovalente Bindung eingegangen sind;
b) weniger als eine einfache Gewichtsmehrheit von Molekülen mit demselben
Molekulargewicht.
Im Rahmen dieser Definition ist unter einer "Monomereinheit" die gebundene Form eines
Monomerstoffes in einem Polymer zu verstehen.

produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung: mit der Produktentwicklung
oder der Weiterentwicklung eines Stoffes als solchem, in Zubereitungen oder Erzeugnissen
zusammenhängende wissenschaftliche Entwicklung, bei der zur Entwicklung des
Produktionsprozesses und/oder zur Erprobung der Anwendungsmöglichkeiten des Stoffes
Versuche in Pilot- oder Produktionsanlagen durchgeführt werden.

pro Jahr: pro Kalenderjahr, sofern nicht anders angegeben; für Phase-in-Stoffe, die in
mindestens drei aufeinander folgenden Jahren eingeführt oder hergestellt wurden, werden
die Mengen pro Jahr auf der Grundlage des Durchschnitts der Produktions- bzw.
Importmengen in den drei unmittelbar vorhergehenden Kalenderjahren berechnet.

Produzent eines Erzeugnisses: eine natürliche oder juristische Person, die ein Erzeugnis in
der Gemeinschaft produziert oder zusammensetzt.

Registrant: Hersteller oder Importeur eines Stoffes oder Produzent oder Importeur eines
Erzeugnisses, der ein Registrierungsdossier für einen Stoff einreicht.

Standort: zusammenhängende Örtlichkeit, in der im Falle mehrerer Hersteller eines oder
mehrerer Stoffe bestimmte Teile der Infrastruktur und der Anlagen gemeinsam genutzt
werden.

Stoff: chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen
durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen
Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen,
aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner
Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können.

Studienbericht, umfassender: vollständige und umfassende Beschreibung der Tätigkeit zur
Gewinnung der Informationen. Hierunter fällt auch die vollständige wissenschaftliche
Veröffentlichung, in der die durchgeführte Studie beschrieben wird, oder der vom
Prüflabor erstellte umfassende Bericht, in dem die durchgeführte Studie beschrieben wird.

Studienzusammenfassung, einfache: Zusammenfassung der Ziele, Methoden, Ergebnisse
und Schlussfolgerungen eines umfassenden Studienberichts mit Informationen, die für eine
Beurteilung der Relevanz der Studie ausreichen.

Studienzusammenfassung, qualifizierte: detaillierte Zusammenfassung der Ziele,
Methoden, Ergebnisse und Schlussfolgerungen eines umfassenden Studienberichts mit
Informationen, die für eine unabhängige Beurteilung der Studie ausreichen, so dass der
umfassende Studienbericht möglichst nicht mehr eingesehen werden muss.

Verwendung: Verarbeiten, Formulieren, Verbrauchen, Lagern, Bereithalten, Behandeln,
Abfüllen in Behältnisse, Umfüllen von einem Behältnis in ein anderes, Mischen, Herstellen
eines Erzeugnisses oder jeder andere Gebrauch.

Verwendung, identifizierte: Verwendung eines Stoffes als solchem oder in einer Zubereitung
oder Verwendung einer Zubereitung, die ein Akteur der Lieferkette, auch zur eigenen
Verwendung, beabsichtigt oder die ihm schriftlich von einem unmittelbar nachgeschalteten
Anwender mitgeteilt wird.

Verwendung des Registranten, eigene: industrielle oder gewerbliche Verwendung durch
den Registranten.

Verwendungs- und Expositionskategorie: Expositionsszenario, das ein breites Spektrum
von Verfahren oder Verwendungen abdeckt, wobei die Verfahren oder Verwendungen
zumindest in Form der kurzen, allgemeinen Angaben zur Verwendung bekannt gegeben
werden.

wissenschaftliche Forschung und Entwicklung: unter kontrollierten Bedingungen durchgeführte
wissenschaftliche Versuche, Analysen oder Forschungsarbeiten mit chemischen
Stoffen in Mengen unter 1 Tonne pro Jahr.

Zubereitung: Gemenge, Gemische oder Lösungen, die aus zwei oder mehr Stoffen
bestehen.

zuständige Behörde: die von den Mitgliedstaaten zur Erfüllung der Pflichten aus dieser
Verordnung eingerichtete/n Behörde/n bzw. Stellen.

Zwischenprodukt: Stoff, der für die chemische Weiterverarbeitung hergestellt und hierbei
verbraucht oder verwendet wird, um in einen anderen Stoff umgewandelt zu werden
(nachstehend "Synthese" genannt):
a) nicht-isoliertes Zwischenprodukt: Zwischenprodukt, das während der Synthese nicht
vorsätzlich aus dem Gerät, in dem die Synthese stattfindet, entfernt wird (außer für
Stichprobenzwecke). Derartiges Gerät umfasst Reaktionsbehälter und die dazugehörige
Ausrüstung sowie jegliches Gerät, das der Stoff/die Stoffe in einem
kontinuierlichen oder diskontinuierlichen Prozess durchläuft/durchlaufen, sowie
Rohrleitungen zum Verbringen von einem Behälter in einen anderen für den
nächsten Reaktionsschritt; nicht dazu gehören Tanks oder andere Behälter, in denen
der Stoff/die Stoffe nach der Herstellung gelagert wird/werden;
b) standortinternes isoliertes Zwischenprodukt: Zwischenprodukt, das die Kriterien eines
nicht-isolierten Zwischenprodukts nicht erfüllt, dessen Herstellung und die Synthese
eines anderen Stoffes/anderer Stoffe aus ihm am selben, von einer oder mehreren
Rechtspersonen betriebenen Standort durchgeführt wird;
c) transportiertes isoliertes Zwischenprodukt: Zwischenprodukt, das die Kriterien eines
nicht-isolierten Zwischenprodukts nicht erfüllt und an andere Standorte geliefert oder
zwischen diesen transportiert wird.