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Glossar REACH-Helpdesk
REACH-Glossar 
Begriffsbestimmungen gemäß Art. 3 REACH-VO
Agentur:
die mit dieser
Verordnung errichtete Europäische Agentur für chemische Stoffe.
Abnehmer eines Erzeugnisses:
industrieller oder gewerblicher
Anwender oder Händler,
dem ein Erzeugnis geliefert wird; Verbraucher fallen nicht darunter.
Abnehmer eines Stoffes oder einer
Zubereitung: nachgeschalteter
Anwender oder Händler,
dem ein Stoff oder eine Zubereitung geliefert wird.
Akteure der Lieferkette:
alle Hersteller und/oder Importeure
und/oder nachgeschalteten
Anwender in einer Lieferkette.
angemeldeter Stoff:
Stoff, der gemäß der Richtlinie
67/548/EWG angemeldet wurde und in
Verkehr gebracht werden durfte.
Anwender, nachgeschalteter :
natürliche oder juristische Person
mit Sitz in der Gemeinschaft,
die im Rahmen ihrer industriellen oder gewerblichen Tätigkeit einen
Stoff als
solchen oder in einer Zubereitung verwendet, mit Ausnahme des
Herstellers oder
Importeurs. Händler oder Verbraucher sind keine nachgeschalteten
Anwender. Ein
aufgrund des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c ausgenommener
Reimporteur gilt als
nachgeschalteter Anwender.
Beschränkung:
Bedingungen für die Herstellung, die
Verwendung oder das Inverkehrbringen
oder das Verbot dieser Tätigkeiten.
Einfuhr:
physisches Verbringen in das Zollgebiet der Gemeinschaft.
Erzeugnis:
Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifische Form,
Oberfläche oder
Gestalt erhält, die in größerem Maße als die chemische
Zusammensetzung seine Funktion
bestimmt.
Expositionsszenario: Zusammenstellung von Bedingungen
einschließlich der Verwendungsbedingungen
und Risikomanagementmaßnahmen, mit denen dargestellt wird, wie der
Stoff hergestellt oder während seines Lebenszyklus verwendet wird
und wie der Hersteller
oder Importeur die Exposition von Mensch und Umwelt beherrscht oder
den nachgeschalteten
Anwendern zu beherrschen empfiehlt. Diese Expositionsszenarien
können ein
spezifisches Verfahren oder eine spezifische Verwendung oder
gegebenenfalls verschiedene
Verfahren oder Verwendungen abdecken.
Händler: natürliche oder juristische Person mit Sitz in der
Gemeinschaft, die einen Stoff als
solchen oder in einer Zubereitung lediglich lagert und an Dritte in
Verkehr bringt; darunter
fallen auch Einzelhändler.
Hersteller: natürliche oder juristische Person mit Sitz in
der Gemeinschaft, die in der
Gemeinschaft einen Stoff herstellt.
Herstellung: Produktion oder Extraktion von Stoffen im
natürlichen Zustand.
Importeur: natürliche oder juristische Person mit Sitz in der
Gemeinschaft, die für die
Einfuhr verantwortlich ist.
Inverkehrbringen: entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an
Dritte oder Bereitstellung für
Dritte. Die Einfuhr gilt als Inverkehrbringen.
KMU: kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung
der Kommission vom
6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie
der kleinen und
mittleren Unternehmen (ABl.
L 124 vom 20.5.2003, S. 36. )
Legierung: ein metallisches, in makroskopischem Maßstab
homogenes Material, das aus
zwei oder mehr Elementen besteht, die so verbunden sind, dass sie
durch mechanische
Mittel nicht ohne weiteres getrennt werden können.
Lieferant eines Erzeugnisses: Produzent oder Importeur eines
Erzeugnisses, Händler oder
anderer Akteur der Lieferkette, der das Erzeugnis in Verkehr bringt.
Lieferant eines Stoffes oder einer Zubereitung: Hersteller,
Importeur, nachgeschalteter
Anwender oder Händler, der einen Stoff als solchen oder in einer
Zubereitung oder eine
Zubereitung in Verkehr bringt.
Monomer: ein Stoff, der unter den Bedingungen der für den
jeweiligen Prozess verwendeten
relevanten polymerbildenden Reaktion imstande ist, kovalente
Bindungen mit einer
Sequenz weiterer ähnlicher oder unähnlicher Moleküle einzugehen.
Naturstoff: natürlich vorkommender Stoff als solcher,
unverarbeitet oder lediglich manuell,
mechanisch oder durch Gravitationskraft, durch Auflösung in Wasser,
durch Flotation,
durch Extraktion mit Wasser, durch Dampfdestillation oder durch
Erhitzung zum Wasserentzug
verarbeitet oder durch beliebige Mittel aus der Luft entnommen.
nicht chemisch veränderter Stoff: Stoff, dessen chemische
Struktur unverändert bleibt,
auch wenn er einem chemischen Verfahren oder einer chemischen
Behandlung oder einer
physikalischen mineralogischen Umwandlung, zum Beispiel zur
Beseitigung von Verunreinigungen,
unterzogen wurde.
Phase-in-Stoff: Stoff, der mindestens einem der folgenden
Kriterien entspricht:
a) der Stoff ist im Europäischen Verzeichnis der auf dem Markt
vorhandenen
chemischen Stoffe (EINECS) aufgeführt;
b) der Stoff wurde in der Gemeinschaft oder in den am 1. Januar 1995
oder am
1. Mai 2004 der Europäischen Union beigetretenen Ländern
hergestellt, vom
Hersteller oder Importeur jedoch in den 15 Jahren vor Inkrafttreten
dieser
Verordnung nicht mindestens einmal in Verkehr gebracht,
vorausgesetzt, der
Hersteller oder Importeur kann dies durch Unterlagen nachweisen:
c) der Stoff wurde in der Gemeinschaft oder in den am 1. Januar 1995
oder am 1. Mai
2004 der Europäischen Union beigetretenen Ländern vor dem
Inkrafttreten dieser
Verordnung vom Hersteller oder Importeur in Verkehr gebracht und
galt als
angemeldet im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 erster Gedankenstrich
der Richtlinie
67/548/EWG, entspricht jedoch nicht der Definition eines Polymers
nach der
vorliegenden Verordnung, vorausgesetzt, der Hersteller oder
Importeur kann dies
durch Unterlagen nachweisen.
Polymer: Stoff, der aus Molekülen besteht, die durch eine
Kette einer oder mehrerer Arten
von Monomereinheiten gekennzeichnet sind. Diese Moleküle müssen
innerhalb eines
bestimmten Molekulargewichtsbereichs liegen, wobei die Unterschiede
beim Molekulargewicht
im Wesentlichen auf die Unterschiede in der Zahl der
Monomereinheiten zurückzuführen
sind. Ein Polymer enthält Folgendes:
a) eine einfache Gewichtsmehrheit von Molekülen mit mindestens drei
Monomereinheiten,
die zumindest mit einer weiteren Monomereinheit bzw. einem sonstigen
Reaktanten eine kovalente Bindung eingegangen sind;
b) weniger als eine einfache Gewichtsmehrheit von Molekülen mit
demselben
Molekulargewicht.
Im Rahmen dieser Definition ist unter einer "Monomereinheit" die
gebundene Form eines
Monomerstoffes in einem Polymer zu verstehen.
produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung:
mit der Produktentwicklung
oder der Weiterentwicklung eines Stoffes als solchem, in
Zubereitungen oder Erzeugnissen
zusammenhängende wissenschaftliche Entwicklung, bei der zur
Entwicklung des
Produktionsprozesses und/oder zur Erprobung der
Anwendungsmöglichkeiten des Stoffes
Versuche in Pilot- oder Produktionsanlagen durchgeführt werden.
pro Jahr: pro Kalenderjahr, sofern nicht anders angegeben;
für Phase-in-Stoffe, die in
mindestens drei aufeinander folgenden Jahren eingeführt oder
hergestellt wurden, werden
die Mengen pro Jahr auf der Grundlage des Durchschnitts der
Produktions- bzw.
Importmengen in den drei unmittelbar vorhergehenden Kalenderjahren
berechnet.
Produzent eines Erzeugnisses: eine natürliche oder juristische
Person, die ein Erzeugnis in
der Gemeinschaft produziert oder zusammensetzt.
Registrant: Hersteller oder Importeur eines Stoffes oder
Produzent oder Importeur eines
Erzeugnisses, der ein Registrierungsdossier für einen Stoff
einreicht.
Standort: zusammenhängende Örtlichkeit, in der im Falle mehrerer
Hersteller eines oder
mehrerer Stoffe bestimmte Teile der Infrastruktur und der Anlagen
gemeinsam genutzt
werden. Stoff:
chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder
gewonnen
durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung
seiner Stabilität notwendigen
Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten
Verunreinigungen,
aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne
Beeinträchtigung seiner
Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt
werden können.
Studienbericht, umfassender: vollständige und umfassende
Beschreibung der Tätigkeit zur
Gewinnung der Informationen. Hierunter fällt auch die vollständige
wissenschaftliche
Veröffentlichung, in der die durchgeführte Studie beschrieben wird,
oder der vom
Prüflabor erstellte umfassende Bericht, in dem die durchgeführte
Studie beschrieben wird.
Studienzusammenfassung, einfache: Zusammenfassung der Ziele,
Methoden, Ergebnisse
und Schlussfolgerungen eines umfassenden Studienberichts mit
Informationen, die für eine
Beurteilung der Relevanz der Studie ausreichen.
Studienzusammenfassung, qualifizierte: detaillierte
Zusammenfassung der Ziele,
Methoden, Ergebnisse und Schlussfolgerungen eines umfassenden
Studienberichts mit
Informationen, die für eine unabhängige Beurteilung der Studie
ausreichen, so dass der
umfassende Studienbericht möglichst nicht mehr eingesehen werden
muss. Verwendung:
Verarbeiten, Formulieren, Verbrauchen, Lagern, Bereithalten,
Behandeln,
Abfüllen in Behältnisse, Umfüllen von einem Behältnis in ein
anderes, Mischen, Herstellen
eines Erzeugnisses oder jeder andere Gebrauch.
Verwendung, identifizierte: Verwendung eines Stoffes als
solchem oder in einer Zubereitung
oder Verwendung einer Zubereitung, die ein Akteur der Lieferkette,
auch zur eigenen
Verwendung, beabsichtigt oder die ihm schriftlich von einem
unmittelbar nachgeschalteten
Anwender mitgeteilt wird.
Verwendung des Registranten, eigene: industrielle oder
gewerbliche Verwendung durch
den Registranten.
Verwendungs- und Expositionskategorie: Expositionsszenario, das
ein breites Spektrum
von Verfahren oder Verwendungen abdeckt, wobei die Verfahren oder
Verwendungen
zumindest in Form der kurzen, allgemeinen Angaben zur Verwendung
bekannt gegeben
werden.
wissenschaftliche Forschung und Entwicklung: unter
kontrollierten Bedingungen durchgeführte
wissenschaftliche Versuche, Analysen oder Forschungsarbeiten mit
chemischen
Stoffen in Mengen unter 1 Tonne pro Jahr.
Zubereitung: Gemenge, Gemische oder Lösungen, die aus zwei
oder mehr Stoffen
bestehen.
zuständige Behörde: die von den Mitgliedstaaten zur Erfüllung
der Pflichten aus dieser
Verordnung eingerichtete/n Behörde/n bzw. Stellen.
Zwischenprodukt: Stoff, der für die chemische
Weiterverarbeitung hergestellt und hierbei
verbraucht oder verwendet wird, um in einen anderen Stoff
umgewandelt zu werden
(nachstehend "Synthese" genannt):
a) nicht-isoliertes Zwischenprodukt: Zwischenprodukt, das
während der Synthese nicht
vorsätzlich aus dem Gerät, in dem die Synthese stattfindet, entfernt
wird (außer für
Stichprobenzwecke). Derartiges Gerät umfasst Reaktionsbehälter und
die dazugehörige
Ausrüstung sowie jegliches Gerät, das der Stoff/die Stoffe in einem
kontinuierlichen oder diskontinuierlichen Prozess
durchläuft/durchlaufen, sowie
Rohrleitungen zum Verbringen von einem Behälter in einen anderen für
den
nächsten Reaktionsschritt; nicht dazu gehören Tanks oder andere
Behälter, in denen
der Stoff/die Stoffe nach der Herstellung gelagert wird/werden;
b) standortinternes isoliertes Zwischenprodukt:
Zwischenprodukt, das die Kriterien eines
nicht-isolierten Zwischenprodukts nicht erfüllt, dessen Herstellung
und die Synthese
eines anderen Stoffes/anderer Stoffe aus ihm am selben, von einer
oder mehreren
Rechtspersonen betriebenen Standort durchgeführt wird;
c) transportiertes isoliertes Zwischenprodukt:
Zwischenprodukt, das die Kriterien eines
nicht-isolierten Zwischenprodukts nicht erfüllt und an andere
Standorte geliefert oder
zwischen diesen transportiert wird. |