REACH ist die Europäische Chemikalienverordnung zur
Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung
chemischer Stoffe. Sie ist seit 2007 in Kraft und soll ein
hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die
Umwelt sicherstellen. Sie soll gleichzeitig den freien
Verkehr von Chemikalien auf dem Binnenmarkt gewährleisten
und Wettbewerbsfähigkeit und Innovation fördern. REACH
beruht auf dem Grundsatz, dass Hersteller, Importeure und
nachgeschaltete Anwender die Verantwortung für ihre
Chemikalien übernehmen: Sie müssen sicherstellen, dass
Chemikalien, die sie herstellen und in Verkehr bringen,
sicher verwendet werden. Das Kürzel „REACH“ leitet sich aus
dem englischen Titel der Verordnung ab:
Regulation concerning
the Registration
, Evaluation ,
Authorisation
and Restriction of
CHemicals. Die
REACH-Verordnung gilt als eines der strengsten
Chemikaliengesetze der Welt.
b.Warum
REACH?
REACH baut auf den Erfahrungen des
vorherigen Chemikalienrechts auf. Nach altem Recht mussten
die Behörden die Sicherheit von Chemikalien prüfen. Über die
meisten Chemikalien, nämlich alle, die vor 1981 auf dem
europäischen Markt waren, lagen keine systematisch erhobenen
Informationen vor. Die Hersteller wurden erst dann
verpflichtet fehlende Informationen vorzulegen, wenn eine
Stoffbewertung der Behörden Informationslücken nachwies oder
Hinweise auf eine Gefährdung von Umwelt oder Gesundheit
ergab. Das Verfahren stellte sich als langsam und
schwerfällig heraus. Diesen Missstand soll REACH beheben.
Die Hersteller und Importeure von Chemikalien müssen nun mit
der obligatiorischen Registrierung Daten vorlegen und die
von den Stoffen ausgehenden Risiken selbst bewerten. Es
gilt: „Keine Daten – Kein Markt“, d.h. ohne Registrierung
dürfen Chemikalien nicht in Verkehr gebracht werden. Die
Aufgaben der Behörden sind die Unterstützung der Akteure,
die Prüfung der Registrierungen
und die Regulierung
von Stoffen mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften
oder von Stoffen, die zu Risiken für Mensch oder Umwelt
führen. Mit REACH wurden auch weitere Probleme angegangen:
Es gibt nun ein Recht für Verbraucherinnen und Verbraucher,
Informationen über Chemikalien in Produkten zu erhalten
(> Auskunftsrechte), die Weitergabe von Daten innerhalb
der Lieferkette ist geregelt und die Substitution besonders
besorgniserregender Stoffe wird gefördert. Das
Zulassungsverfahren schafft eine weitere Möglichkeit,
Chemikalien zu regulieren (> Zulassungspflicht,
> Kandidatenliste).
c.Weiterführende Informationen
REACH ist nicht nur eines der
modernsten und zugleich auch strengsten Chemikaliengesetze,
es ist auch ein sehr detailliertes Regelwerk. Folgende Links
führen Sie auf Seiten mit vertiefenden Informationen.
http://echa.europa.eu/de/: Seite der Europäischen
Chemikalienagentur ECHA mit umfangreichen Informationen zu
REACH.
www.reach-info.de: Seite des UBA mit
Hintergrundinformationen und aktuellen Entwicklungen von
REACH mit Umweltbezug
http://www.reach-konferenz.de/: Seite der Workshop-Reihe
„REACH in der Praxis“. In der Dokumentation der vergangenen
Workshops finden sich viele Informationen zu der praktischen
Umsetzung von REACH.
Die Kernaufgabe der Hersteller und
Importeure von Chemikalien ist, chemische Stoffe zu bewerten
und bei der ECHA [MO: Europäische Chemikalienagentur] zu
registrieren. Die Registrierung der Chemikalien erfolgt in
drei Phasen. Die erste Phase endete November 2010, die
zweite läuft bis November 2013 und die Dritte wird Mitte
2018 abgeschlossen sein.
b.
Evaluierung:
Die Aufgabe der Behörden ist es, die
Registrierungen der Unternehmen zu bewerten. 5% aller
Registrierungsdossiers werden auf ihre Qualität geprüft.
Außerdem bewerten die Behörden
ausgewählte
Chemikalien auf besonders besorgniserregende Eigenschaften
undRisiken für
Mensch oder Umwelt.
c.Zulassung
(Autorisierung) und Beschränkung:
Mit bestimmten Ausnahmen (z.B.
Pestizide) unterliegen chemische Stoffe in der EU keiner
Zulassungspflicht. REACH fordert eine Zulassungspflicht für
besonders besorgniserregende Stoffe – sogenannte SVHC. Die Zulassungspflicht ist
primär ein generelles Verwendungsverbot. Auf Antrag, kann
die ECHA eine Zulassung aussprechen. Dazu muss der
Antragstellende nachweisen,
dass die Risiken der Chemikalie beherrscht werden oder dass
der sozioökonomische Nutzen der Verwendung größer als das
Risiko ist. Es gibt auch die Möglichkeit, die Herstellung,
das Inverkehrbringen oder die Verwendungen von Chemikalien
zu verbieten oder einzuschränken. Eine solche Regelung heißt
„Beschränkung“.
3.Die
Umsetzung von REACH – im Detail
Die europäische Chemikalienverordnung
(Verordnung (EG) 1907/2006) regelt die Registrierung,
Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe
innerhalb der EU. REACH enthält auch Bestimmungen zur
Weitergabe von Stoffinformationen innerhalb der Lieferkette.
Die Europäische Kommission, die Europäische
Chemikalienagentur (ECHA) in Helsinki als zuständige
zentrale Behörde und die EU-Mitgliedstaaten berichten
regelmäßig über die Fortschritte. Die erste größere
Überprüfung von REACH erfolgt
2012.
a.Registrierung:
Chemische Stoffe dürfen in der EU nur
hergestellt oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie unter
REACH registriert sind („Ohne Daten kein Markt“). Dieser
Grundgedanke ist die Lehre aus dem früher geltenden Recht,
wo für fast alle Stoffe keine systematischen Daten für die
Bewertung vorlagen. Heute müssen
die Hersteller und Importeure bei der Registrierung die
Verwendungszwecke mitteilen und Informationen einreichen,
die eine Bewertung des registrierten Stoffs erlauben, z.B.
Daten zum Verbleib in der Umwelt, zur Anreicherung in
Organismen und zur Giftigkeit.
Die Datenanforderungen für die
Registrierung richten sich nach der hergestellten bzw.
importierten Menge des Stoffes. Erreicht die hergestellte
bzw. importierte Menge zehn Tonnen pro Jahr, muss der
Hersteller/Importeur die Sicherheit seines Stoffes selbst
beurteilen und die Ergebnisse dieser Sicherheitsbeurteilung
einreichen. Je nach Gefährlichkeit und Menge eines Stoffs
gelten unterschiedliche Fristen für die Registrierung. Am 1.
Juni 2018 werden alle chemischen Stoffe auf dem EU-Markt
registriert sein. Für die Registrierung und Anmeldung von
Stoffen in Erzeugnissen gelten gesonderte Regelungen.
Die meisten Informationen aus den
Registrierungsdaten sind öffentlich verfügbar und können auf
der Homepage der ECHA eingesehen werden
(http://echa.europa.eu/web/guest/home). Ausgenommen davon
sind Informationen, die als Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse gelten.
Sämtliche Registrierungsunterlagen
prüft die ECHA auf Vollständigkeit. Für weitere fünf Prozent
aller Registrierungsunterlagen prüft die ECHA , ob sie den
Anforderungen für Registrierungen entsprechen. Zuständig für
die sogenannte Stoffbewertung (Substance Evaluation) sind
die EU-Mitgliedstaaten: Sie werten zu ausgewählten Stoffen
alle Registrierungsunterlagen und Bewertungen der
Unternehmen aus. Die Stoffbewertung kann z.B. zu dem
Ergebnis kommen, dass weitere Informationen nachzuliefern
sind, dass der Stoff im Rahmen des Zulassungs- oder
Beschränkungsverfahrens behandelt werden soll oder dass
Handlungsbedarf im Rahmen einer anderen Rechtsvorschrift
besteht. Die
gemeinsame Liste der Stoffe (engl. Community Rolling Action
Plan, CoRAP), zur Stoffbewertung wird jährlich
fortgeschrieben und ist auf der Homepage der ECHA zu finden
(http://echa.europa.eu/en/web/guest/information-on-chemicals/evaluation/community-rolling-action-plan/corap-list-of-substances).
c.Zulassung
(Autorisierung) und Beschränkung:
Behörden können ausgewählte Stoffe in
einem formalen Verfahren als ‚besonders besorgniserregend‘
identifizieren. Dazu muss ein
Stoff
eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllen:
·
krebserregend, erbgutverändernd oder
fortpflanzungsgefährdend oder
·
giftig und langlebig in der Umwelt und in Organismen
anreichernd oder
·
sehr langlebig in der Umwelt und sehr stark in Organismen
anreichernd oder
Besonders besorgniserregende Stoffe werden unter REACH in
die Kandidatenliste aufgenommen.
Aus der Kandidatenliste priorisiert die EU-Kommission Stoffe
für die Zulassungspflicht. Es wird ein Datum festgelegt, ab
dem diese Stoffe nur noch in Bereichen verwendet werden
dürfen, für die die ECHA eine Zulassung erteilt hat. Eine
Zulassung ist zeitlich befristet. Das
Ziel ist, diese Stoffe durch weniger besorgniserregende
Stoffe zu ersetzen.
Eine weitere Möglichkeit chemische Stoffe unter REACH zu
regulieren sind Beschränkungen. Beschränkungen können für
die Herstellung, das Inverkehrbringen oder für einzelne
Verwendungen von Stoffen ausgesprochen werden. Im Gegensatz
zur Zulassung bezieht sich eine Beschränkung nicht unbedingt
auf einen besonders besorgniserregenden Stoff.
Beschränkungen können dann erlassen werden, wenn die
Herstellung, das Inverkehrbringen oder Verwendungen eines
chemischen Stoffes einunannehmbares Risiko für die
menschliche Gesundheit oder die Umwelt mit sich bringen, das
gemeinschaftsweit behandelt werden muss. Beschränkungen
werden z.B. auch dann notwendig, wenn die betreffenden
Chemikalien über importierte Produkte in die EU gelangen
können.
Bei den Entscheidungen über Zulassungen und Beschränkungen
werden auch die sozioökonomischen Folgen und die möglichen
Auswirkungen der Ersatzstoffe betrachtet.
Für alle chemischen Stoffe müssen
innerhalb der Lieferkette, also ausgehend vom Hersteller
oder Importeur über Weiterverarbeiter und Zwischenhändler
bis hin zum endgültigen Verkäufer,Informationen weitergegeben werden, insbesondere alle
verfügbaren Informationen, die notwendig sind, um eine
sichere Verwendung des Stoffes zu gewährleisten. Für die
gefährlichsten Stoffe erfolgt die Informationsweitergabe in
standardisierter Form über sogenannte
Sicherheitsdatenblätter.
Nach REACH ist ein Erzeugnis ein Gegenstand, der bei der
Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt
erhält, die in größerem Maße als die chemische
Zusammensetzung seine Funktion bestimmt. Enthält ein
Erzeugnis einen besonders besorgniserregenden Stoff in einer
Konzentration über 0,1 Gewichts-Prozent, dann muss diese
Information von jedem Lieferanten an seinen Abnehmer in der
Lieferkette weitergegeben werden. Verbraucher und
Verbraucherinnen müssen auf Anfrage ebenfalls über das
Vorhandensein dieses Stoffes informiert werden.
Der Tierschutz ist ein wichtiges Ziel
von REACH. Tierschutzverbände waren an der Ausgestaltung der
Regelung mit beteiligt. Leider sind Tierversuche nach dem
derzeitigen Stand der Wissenschaft nicht gänzlich
verzichtbar. Unter REACH gilt der Grundsatz, dass
Tierversuche nur als letzte Möglichkeit eingesetzt werden
dürfen und die Entwicklung von Alternativmethoden zu
befördern ist. Registranten müssen sich vor der
Registrierung nach vorhandenen Studien erkundigen und diese
gemeinsam nutzen. Liegen weniger als 12 Jahre alte Studien
mit Wirbeltierversuchen vor, dürfen sie nicht wiederholt
werden. Bevor Versuche mit Wirbeltieren durchgeführt werden,
müssen sie bei der Europäischen Chemikalienagentur ECHA
beantragt werden. Die Versuchsvorschläge werden zunächst
veröffentlicht und Informationen von Dritten gesammelt.
Anschließend entscheidet die ECHA, ob und unter welchen
Bedingungen die Versuche durchgeführt werden müssen.
a.Warum ist
REACH für Bürgerinnen und Bürger wichtig?
Durch REACH werden erstmals wichtige
Informationen zu allen in der EU verwendeten Chemikalien
vorliegen. Fast alle diese Daten sind öffentlich verfügbar
und können auf der Homepage der ECHA eingesehen werden (http://echa.europa.eu/web/guest/home).
Für Verbraucherinnen und Verbraucher bedeutet REACH mehr
Sicherheit vor von chemischen Stoffen ausgehenden Gefahren.
Durch REACH können z.B. Produkte mit besonders
besorgniserregenden Stoffen erkannt und ersetzt werden. Mit
dem Auskunftsrecht unter REACH haben Verbraucherinnen und
Verbraucher außerdem die Möglichkeit sich selbst zu
informieren und ihre Kaufentscheidungen auf informierter
Basis zu treffen.
b.Auskunftsrechte
Werden chemische Stoffe zu Produkten
verarbeitet (z.B.ein Farbstoff in einem Kunststoffprodukt),
müssen innerhalb der Lieferkette Informationen zu den
enthaltenen „besonders besorgniserregenden Stoffen“ und zur sicheren
Handhabung weitergegeben werden. Verbrauchern und
Verbraucherinnen müssen diese Informationen auf Anfrage
durch den Handel, den Importeur oder den Hersteller
mitgeteilt werden. Dieses Recht gilt unabhängig von einem
möglichen Kauf. Eine Antwort muss innerhalb von 45 Tagen
erfolgen. Ein solches Auskunftsrecht bestand vor REACH
nicht. Ihre Anfrage können Sie schnell und einfach per
Online-Formular stellen (http://reach-info.de/verbraucheranfrage.htm).
Sie brauchen dazu lediglich die Nummer unter dem Strichcode
des Produktes. Tragen Sie diese Nummer in das
Online-Formular ein und geben Sie Ihre Kontaktdaten an,
damit Sie eine Antwort erhalten. Mit dem Online-Formular
wird automatisch eine Anfrage an den Hersteller oder
Importeur erstellt. Das Online-Formular ist ein Angebot des
Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND),
unterstützt durch das Umweltbundesamt. Der BUND stellt auf
seiner Internet-Seite auch ein Forum [www.bund.net/forum-auskunft
] zur Verfügung, in dem Sie sich mit anderen Verbrauchern
über Ihre Erfahrungen mit dem Auskunftsrecht in REACH
austauschen können.
Das Auskunftspflicht gilt für die meisten Gegenstände, z.B.
Haushaltswaren, Textilien, Schuhe, Sportartikel, Möbel,
Heimwerkerbedarf, Elektro-/Elektronikgeräte, Spielzeug,
Fahrzeuge, Verpackungen etc. Sie ist nicht anwendbar in
Bereichen, die speziellen Regelungen unterliegen. Dazu
gehören z.B. flüssige oder pulverförmige Produkte (z.B.
Lacke, Farben), Medizinprodukte, Arzneimittel, Lebensmittel
und deren Verpackungen, Kosmetika, Wasch- und
Reinigungsmittel, Futtermittel, Pflanzenschutzmittel und
Biozide.
·Nutzen Sie Ihr Auskunftsrecht
unter REACH! Damit machen Sie deutlich, dass Sie Produkte,
die besonders besorgniserregende Stoffe enthalten, nicht
kaufen wollen.
·Neben den Auskunftsrechten
unter REACH helfen bei der Kaufentscheidung Gütesiegel für
umwelt- und verbraucherfreundliche Produkte. Wir empfehlen,
auf das Umweltzeichen „Blauer Engel“ zu achten. Eine
Bewertung weiterer Gütesiegel finden Sie unter
www.label-online.de.
·Lesen Sie regelmäßig Umwelt-
und Verbrauchermagazine. Darin finden Sie viele
Informationen zu sicheren und nicht-sicheren Produkten und
Chemikalien und Testberichte. Der BUND hat zur Vermeidung
gefährlicher Chemikalien im Alltag zehn Tipps
veröffentlicht, die sie unter
http://www.bund.net/index.php?id=1007 finden.
·Den größten Gefallen erweisen
Sie der Umwelt, wenn Sie möglichst langlebige Produkte
kaufen bzw. wenig kaufen und verbrauchen. Dann werden
weniger Rohstoffe benötigt, weniger Chemikalien gelangen in
Umwelt und Nahrung und es entsteht weniger Abfall.
5.Das UBA
im REACH-Prozess
a.Welche
Aufgaben hat das UBA unter REACH?
Das deutsche Chemikaliengesetz benennt
das UBA als „Bewertungsstelle Umwelt“ unter REACH. Damit ist
das UBA für die Bewertung der Umweltrisiken von Chemikalien
zuständig. Für den Verbraucherschutz ist in Deutschland das
BfR zuständig und für den
Arbeitsschutz die BAuA [MO: Bundesanstalt für Arbeitsschutz
und Arbeitsmedizin]. Neben der Bewertung der eingereichten
Daten ist es Aufgabe des UBA Stoffe zu identifizieren, deren
Herstellung oder Verwendung wegen ihrer Auswirkungen auf die
Umwelt oder wegen bestimmter Eigenschaften gesetzlich
geregelt werden müssen. Eine weitere wichtige Aufgabe ist
die Unterstützung von REACH-Akteuren bei der Erfüllung ihrer
Pflichten. Das UBA ist auch an der Weiterentwicklung der
Methoden zur Bewertung der Stoffsicherheit beteiligt. Dabei
geht es um die Umsetzung des wissenschaftlichen
Erkenntnisstands und die ausreichende Berücksichtigung des
Vorsorgeprinzips. Schließlich entwickelt
das UBA auch
Vorstellungen zur Weiterentwicklung der REACH-Verordnung und
bringt diese in den EU-Diskussionsprozess ein. Zur Erfüllung
seiner Aufgaben vergibt das UBA auch Forschungsvorhaben oder
Gutachten an Dritte. Vertreterinnen und Vertreter des UBA
sind in diversen Gremien unter REACH tätig, z.B. im
Ausschuss für Risikobeurteilung und im Ausschuss für die
Sozioökonomische Analyse, in denen Stellungnahmen zu
geplanten Beschränkungen, Zulassungen und Einstufungen
erarbeitet werden.
Das UBA hat eine Reihe von Vorschlägen
zur Weiterentwicklung von REACH erarbeitet. Von den z.T.
sehr detaillierten Vorschlägen werden hier nur einige
herausgestellt. Grundsätzlich fordert das UBA, dass
möglichst viele
REACH-Informationen öffentlich verfügbar gemacht werden,
ohne die berechtigten Schutzinteressen der Registranten zu
verletzen. Die Informationen müssen hinsichtlich
Recherchierbarkeit und Nachvollziehbarkeit von der ECHA so
aufbereitet werden, dass ein Maximum an Transparenz erreicht
wird.
Registrierung,
Stoffsicherheitsbeurteilung:
·Es müssen spezifische
Anforderungen für Nanomaterialien in REACH aufgenommen
werden.
·Auch für neue Stoffe, die im
Tonnagebereich 1-10 Tonnen pro Jahr hergestellt bzw.
importiert werden, soll bei der Registrierung der
Grunddatensatz vorgelegt werden müssen.
·Die Qualität der
Registrierungsdossiers muss verbessert werden, insbes. durch
eine höhere Kontrolldichte im Rahmen der Dossierbewertung
und Einführung entsprechender Rechtsfolgen bei mangelhaften
Dossiers (z.B. Aberkennung der Registrierung).
·Jeder Verarbeiter bzw.
nachgeschaltete Anwender eines Stoffes muss eindeutig
verpflichtet werden zu überprüfen, ob seine
Stoffverwendungen über eine bestehende Registrierung
abgedeckt sind (d.h. ob überprüft wurde, dass diese
Stoffverwendungen sicher sind).
·Die Regelungen zur
Stoffsicherheitsbeurteilung von Stoffgemischen müssen
konkretisiert werden.
·In den REACH-Leitfäden sollen
Methoden zur Risikobewertung von Einträgen eines Stoffes aus
verschiedenen Quellen konkretisiert werden.
Zulassung:
·Bei der Identifizierung von
besonders besorgniserregenden Stoffen soll die Beweislast
umgekehrt werden: bei einem begründeten Verdacht auf
besonders besorgniserregende Eigenschaften eines Stoffes
muss dann der Registrant den Verdacht innerhalb einer
angemessenen Frist widerlegen. Gelingt ihm das nicht, wird
der Stoff als besonders besorgniserregend identifiziert.
·Hersteller und Importeure,
die einen Zulassungsantrag für einen besonders
besorgniserregenden Stoff stellen, sollten generell einen
Substitutionsplan für diesen Stoff vorlegen müssen.
·Die Ausnahmen von der
Zulassungspflicht für besonders besorgniserregende Stoffe
sollen überprüft werden, insbes. die Regelung zu
Erzeugnissen und für Zwischenprodukte. Die Zulassungspflicht
sollte auf importierte Erzeugnisse ausgeweitet werden, die
nach REACH zulassungspflichtige Stoffe enthalten (> 0,1
Gewichts-Prozent).
Informationen zu
Stoffen in Erzeugnissen:
·Die Auskunftspflicht zu
besonders besorgniserregenden Stoffen in Erzeugnissen sollte
sich auch auf Teilerzeugnisse beziehen, die mehr als 0,1
Gewichts-Prozent eines besonders besorgniserregenden Stoffes
enthalten.
·Für die Weitergabe von
Informationen über Stoffe in Erzeugnissen innerhalb der
Lieferkette sollte ein verbindliches Kommunikationsformat
eingeführt werden, in dem auch weitere gefährliche Stoffe
genannt werden müssen.
·Zur Information der
Verbraucher sollte bereits auf dem Etikett/der Verpackung
von Erzeugnissen angegeben werden müssen welche besonders
besorgniserregenden Stoffe und welche weiteren gefährlichen
Stoffe in einem Erzeugnis enthalten sind.
c.Was
fordert das UBA von den REACH-Akteuren?
Das UBA erwartet,
·dass die Hersteller und
Importeure ihre Eigenverantwortung wahrnehmen und für eine
gute Qualität der Registrierungsdossiers sorgen. Hersteller
und Importeure müssen eine angemessene Risikobewertung
vornehmen, also nach neuestem wissenschaftlichem
Erkenntnisstand und unter Berücksichtigung des
Vorsorgeprinzips.
·dass Hersteller, Importeure
und Handel ihre Informationspflichten zu besonders
besorgniserregenden Stoffen in Erzeugnissen erfüllen –
sowohl innerhalb der Lieferkette als auch gegenüber
Verbrauchern.
·dass alle Akteure der
Wertschöpfungskette eine sichere Verwendung von Stoffen,
Gemischen und Erzeugnissen gewährleisten, indem sie
empfohlene Risikominderungsmaßnahmen umsetzen.
·dass alle Akteure der
Wertschöpfungskette auf einen nachhaltigen Umgang mit
Chemikalien hin arbeiten, indem sie proaktiv tätig werden
und z.B. auf kritische Stoffe verzichten und den
Chemikalienverbrauch minimieren.