|
Als besonders Besorgnis erregend gelten Stoffe, die die
Kriterien des Art. 57 der REACH-Verordnung
erfüllen. Darunter fallen
-
Stoffe mit
kanzerogenen, mutagenen, reproduktionsschädigenden Eigenschaften
(CMR Kategorie 1 und 2)
-
Stoffe, die nach
den Kriterien des Anhang XIII als persistent, bioakkumulierend
und toxisch bewertet werden (PBT-Stoffe)
-
Stoffe, die nach
den Kriterien des Anhang XIII als sehr persistent und sehr
bioakkumulierend bewertet werden (vPvB-Stoffe)
-
PBT/vPvB-Stoffe,
die zusätzlich ein hohes Ferntransportpotential besitzen (POPs)
-
Stoffe mit
gleichermaßen besorgniserregenden Eigenschaften, z.B. Stoffe mit
endokrinen Eigenschaften oder Stoffe, die nicht PBT/vPvB-Kriterien
erfüllen, aber persistent, bioakkumulierbar und toxisch sind und
schwerwiegende und irreversible Wirkungen auf Mensch oder Umwelt
zeigen
|