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eREACH
REACH Registration,
Evaluation,
Authorisation and
Restriction of Chemicals
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Auskunftsrechte

Verbraucher
Lieferanten müssen auf Nachfrage von Verbrauchern diese über Stoffe von der „Kandidatenliste“ in Erzeugnissen informieren. Die Mengenschwelle für die Konzentration des jeweiligen Stoffes im Erzeugnis ist dabei 0,1%. Dies bedeutet, dass ein Verbraucher sich an den Händler ggf. aber auch direkt an den Hersteller wenden kann. Ein Musterschreiben für eine solche Anfrage findet sich hier:     (englische Version:   )
Sie können aber auch direkt im Geschäft nachfragen.

Der Verbraucher hat das Recht auf eine (kostenlose) Antwort binnen 45 Tagen.
Verbraucher können sich dabei auf Art. 33 Abs. 2 der REACH-Verordnung berufen:

(2) Auf Ersuchen eines Verbrauchers stellt jeder Lieferant eines Erzeugnisses, das einen die Kriterien des Artikels 57 erfüllenden und gemäß Artikel 59 Absatz 1 ermittelten Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) enthält, dem Verbraucher die ihm vorliegenden, für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichenden Informationen zur Verfügung, gibt aber mindestens den Namen des betreffenden Stoffes an.
Die jeweiligen Informationen sind binnen 45 Tagen nach Eingang des Ersuchens kostenlos zur Verfügung zu stellen.

REACH: Die neue Chemikalienpolitik in Europa (Verbraucherinfo des BfR vom 30.03.2007)
 

Gewerbliche Anwender/Hersteller/Importeure
Mit der Veröffentlichung der „Kandidatenliste“ ergibt sich zwar noch keine Zulassungspflicht, aber weitreichende Informationspflichten in der Lieferkette. REACH verpflichtet Unternehmen, ihre gewerblichen Kunden zu informieren, falls in ihren Erzeugnissen eine in der Liste identifizierte Chemikalie mit mehr als 0,1 Prozent enthalten ist. Daneben sind die nötigen Informationen für einen sicheren Umgang mit Erzeugnissen, die Stoffe von der „Kandidatenliste“ enthalten, zur Verfügung zu stellen. Wichtig ist der Art. 33 und für Produzenten und Importeure von Erzeugnissen zusätzlich der Art. 7 Abs. 2 REACH-VO. Art. 33 regelt die Kommunikationspflichten innerhalb der Lieferkette. Art. 7 Abs. 2 bestimmt Unterrichtungspflichten für Substanzen von der Kandidatenliste in Erzeugnissen gegenüber der Europäischen Chemikalienagentur. Die Regelung nach Art. 33 REACH-VO gilt ab Veröffentlichung der Kandidatenliste. Die Mitteilungspflichten nach Art. 7 Abs. 2 REACH-VO greifen ab 1.6.2011, frühestens jedoch 6 Monate nach Aufnahme eines Stoffes in die Kandidatenliste.

Weitere Informationen:

Leitfaden für nachgeschaltete Anwender (Arbeitsübersetzung WKÖ - Deutsch)

Guidance for Downstream Users

Guidance on requirements for substances in articles (Nur auf Englisch verfügbar)