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Oktober 2012

Auskunftsrechte für Verbraucherinnen und Verbraucher

Unter REACH werden besonders besorgniserregende Stoffe identifiziert [http://www.reach-info.de/svhc.htm] und in der sogenannten Kandidatenliste geführt. Werden chemische Stoffe zu Erzeugnissen verarbeitet (z.B. ein Farbstoff in einem Kunststoffprodukt), müssen innerhalb der Lieferkette Informationen zu den enthaltenen, besonders besorgniserregenden Stoffen und zur sicheren Handhabung weitergegeben werden. Verbraucher können beim Händler, Hersteller oder Importeur nachfragen, welche besonders besorgniserregenden Stoffe der Kandidatenliste in einem Erzeugnis enthalten sind. Händler, Hersteller und Importeure müssen sie dann innerhalb von 45 Tagen kostenlos darüber informieren – unabhängig von einem möglichen Kauf.

Die Auskunftspflicht gilt sobald die Konzentration des jeweiligen Stoffes im Erzeugnis 0,1 Massenprozent überschreitet. Sie gilt für die meisten Gegenstände, z.B. Haushaltswaren, Textilien, Schuhe, Sportartikel, Möbel, Heimwerkerbedarf, Elektro-/Elektronikgeräte, Spielzeug, Fahrzeuge oder Verpackungen. Sie gilt nicht in Bereichen, die speziellen Regelungen unterliegen. Dazu gehören z.B. flüssige oder pulverförmige Produkte (wie Lacke oder Farben), Medizinprodukte, Arzneimittel, Lebensmittel, Kosmetika, Wasch- und Reinigungsmittel, Futtermittel, Pflanzenschutzmittel und Biozide.

Anfragen können schnell und einfach per Online-Formular gestellt werden:
zum Anfrageformular

Verbraucher müssen lediglich die Nummer unter dem Strichcode des Produktes eintragen und ihre Kontaktdaten angeben, damit sie eine Antwort erhalten. Mit dem Online-Formular wird automatisch eine Anfrage an den Hersteller oder Importeur erstellt. Das Online-Formular ist ein Angebot des Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND), unterstützt durch das Umweltbundesamt. Der BUND stellt auf seiner Internet-Seite auch ein Forum [http://www.bund.net/forum-auskunft] zur Verfügung, in dem sich Verbraucher über Ihre Erfahrungen mit dem Auskunftsrecht gemäß REACH austauschen können.

Alternativ zum Online-Formular kann der Musterbrief des Umweltbundesamtes genutzt werden:     (englische Version:   ). Verbraucher können aber auch direkt im Geschäft nachfragen.

Bei ihren Anfragen können sie sich auf Art. 33 Abs. 2 der REACH-Verordnung berufen:

(2) Auf Ersuchen eines Verbrauchers stellt jeder Lieferant eines Erzeugnisses, das einen die Kriterien des Artikels 57 erfüllenden und gemäß Artikel 59 Absatz 1 ermittelten Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) enthält, dem Verbraucher die ihm vorliegenden, für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichenden Informationen zur Verfügung, gibt aber mindestens den Namen des betreffenden Stoffes an.
Die jeweiligen Informationen sind binnen 45 Tagen nach Eingang des Ersuchens kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Wenn Verbraucher nach 45 Tagen keine Antwort auf ihre Anfrage erhalten, sollte dies möglichst den zuständigen Überwachungsbehörden der Bundesländer mitgeteilt werden (nachrichtlich auch an mail@reach-info.de). Die Zuständigkeit der Länderbehörden richtet sich danach, in welchem Bundesland der jeweilige Händler, Hersteller oder Importeur ansässig ist.

Bundesland

Zuständige Behörden

Baden-Württemberg

Regierungspräsidium Freiburg

Bissierstr. 7

79114 Freiburg i. Br.

Tel: 0761-208-0

Fax: 0761-208-394200

E-Mail: abteilung5@rpf.bwl.de   

 

Regierungspräsidium Karlsruhe

Schlossplatz 1-3

76131 Karlsruhe

Tel: 0721-926-0

Fax: 0721-933-40250

E-Mail: abteilung5@rpk.bwl.de 

 

Regierungspräsidium Stuttgart

Ruppmannstrasse 21

70565 Stuttgart

Tel: 0711-904-0

Fax: 0711-904-2408

E-Mail:  abteilung5@rps.bwl.de  

     

Regierungspräsidium Tübingen

Konrad-Adenauer-Strasse 20

72072 Tübingen

Tel: 07071-757-0

Fax: 07071-757-3190

E-Mail. abteilung5@rpt.bwl.de 

 

Bayern

Gewerbeaufsichtsämter der jeweiligen Regierungen. Eine Adressenliste finden Sie hier.

 

Berlin

Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin - LAGetSi
Referat IIIB Schutz vor chemischen Einwirkungen/Chemikaliensicherheit
Turmstr. 21
10559 Berlin
Tel. :030-902545-471
Fax :030-902545-418
E-mail:
Gefahrstoffe@LAGetSi.berlin.de

 

Brandenburg

Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz

 

Bremen

Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales
Referat 34  - Pharmazie, Toxikologie, Gentechnik
Bahnhofsplatz 29 in 28195 Bremen
Email: Chemikalien@gesundheit.bremen.de

 

Hamburg

Freie und Hansestadt Hamburg
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz
Amt für Arbeitsschutz
Billstraße 80, 20539 Hamburg
Telefon: +49 40 42837-2112
Fax: +49 40 42837-3100

E-Mail: arbeitsschutztelefon@bgv.hamburg.de  

 

Hessen

Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

 

Niedersachsen

Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz

 

Nordrhein-Westfalen

Kontaktdaten zu den Bezirksregierungen in NRW, die dann jeweils an die zuständigen Behörden verweisen können, finden Sie hier.

 

Mecklenburg-Vorpommern

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz

 

Rheinland-Pfalz

Struktur-und Genehmigungs-direktion Nord

Stresemannstraße 3-5 56068 Koblenz

Tel: 0261-120-0

Fax: 0261-120-2200
E-Mail:
poststelle@sgdnord.rlp.de

Struktur-und Genehmigungs-direktion Süd

Friedrich-Ebert-Straße 14
67433 Neustadt a.d. Weinstraße

Tel: 06321-99-0

Fax: 06321-99-2900
E-Mail:
poststelle@sgdsued.rlp.de
 

Saarland

Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz
Don-Bosco-Str. 1
66119 Saarbrücken

lua@lua.saarland.de
Telefon (0681) 8500 - 0
Telefax (0681) 8500 - 1384

 

Sachsen

Zuständige REACH -Überwachungsbehörden in Sachsen sind entsprechend den geltenden Zuständigkeitsregelungen die Landesdirektionen. Die Adresse der jeweils zuständigen Landesdirektion finden Sie hier unter „Behördensuche" und unter Angabe der Postleitzahl oder Stadt und der „Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH)".

Sachsen-Anhalt

Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt

 

Schleswig-Holstein

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume

 

Thüringen

Zuständige REACH -Überwachungsbehörden in Thüringen sind entsprechend den geltenden Zuständigkeitsregelungen in erster Linie die Landkreise und kreisfreien Städte. Die Adressen finden Sie hier unter „Behördensuche“ und unter Angabe der Postleitzahl und der „Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH)“.
 


Mitteilungspflichten für Gewerbliche Anwender/Hersteller/Importeure

Art. 33 Abs. 1 regelt die Kommunikationspflichten innerhalb der Lieferkette. REACH verpflichtet Unternehmen, ihre gewerblichen Kunden zu informieren, falls in ihren Erzeugnissen ein Stoff der Kandidatenliste mit mehr als 0,1 Massenprozent enthalten ist. Daneben sind die nötigen Informationen für einen sicheren Umgang mit diesen Erzeugnissen zur Verfügung zu stellen.
 
Art. 7 Abs. 2 bestimmt Mitteilungspflichten von Erzeugnis-Herstellern und -Importeuren gegenüber der Europäischen Chemikalienagentur. Die Agentur ist zu unterrichten sobald ein Erzeugnis einen Stoff der Kandidatenliste in einer Konzentration von 0,1 (Massen-) Prozent enthält und die Menge des Stoffes in den Erzeugnissen insgesamt mehr als eine Tonne pro Jahr und pro Produzent oder Importeur umfasst. Die Mitteilungspflichten greifen ab 1.6.2011, frühestens jedoch 6 Monate nach Aufnahme eines Stoffes in die Kandidatenliste.


Die Mitteilungspflicht besteht nicht, wenn der Stoff bereits für die betreffende Verwendung registriert wurde (Art. 7, Abs. 6). In diesem Fall muss der entsprechende Hersteller bzw. Importeur des Erzeugnisses gegenüber den Überwachungsbehörden nachweisen können, dass er sich aktiv über die Existenz einer solchen Registrierung informiert hat. Informationen über registrierte Verwendungen können z.B. über das Sicherheitsdatenblatt, Webseiten von Zulieferern oder durch direkte Nachfrage innerhalb der Lieferkette erhalten werden.

Weitere Informationen: