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Verbraucher
Unter REACH werden besonders besorgniserregende Stoffe identifiziert und in der sogenannten Kandidatenliste geführt. Verbraucher können beim Händler, Hersteller oder Importeur nachfragen, welche Stoffe der Kandidatenliste in einem Erzeugnis enthalten sind. Händler, Hersteller und Importeure müssen die Verbraucher dann innerhalb von 45 Tagen kostenlos darüber informieren. Diese Informationspflicht gilt sobald die Konzentration des jeweiligen Stoffes im Erzeugnis 0,1 Massenprozent überschreitet. Ein Musterschreiben für eine Verbraucheranfrage finden Sie
hier:
(englische Version:
)
Verbraucher können aber auch direkt im Geschäft nachfragen.
Verbraucher können sich dabei auf Art. 33 Abs. 2 der
REACH-Verordnung berufen:
(2) Auf Ersuchen eines Verbrauchers stellt jeder Lieferant eines
Erzeugnisses, das einen die Kriterien des Artikels 57 erfüllenden
und gemäß Artikel 59 Absatz 1 ermittelten Stoff in einer
Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) enthält, dem
Verbraucher die ihm vorliegenden, für eine sichere Verwendung des
Erzeugnisses ausreichenden Informationen zur Verfügung, gibt aber
mindestens den Namen des betreffenden Stoffes an.
Die jeweiligen Informationen sind binnen 45 Tagen nach Eingang des
Ersuchens kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Wenn Verbraucher nach 45 Tagen keine
Antwort auf ihre Anfrage erhalten, sollte dies möglichst den
zuständigen Überwachungsbehörden der Bundesländer mitgeteilt werden
(nachrichtlich auch an
mail@reach-info.de). Die Zuständigkeit
der Länderbehörden richtet sich danach, in welchem Bundesland der
jeweilige Händler, Hersteller oder Importeur ansässig ist:
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Bundesland
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Zuständige Behörden
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Baden-Württemberg
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Regierungspräsidium Freiburg
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Bissierstr. 7
79114 Freiburg i. Br.
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Tel:
0761-208-0
Fax:
0761-208-394200
E-Mail:
abteilung5@rpf.bwl.de
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Regierungspräsidium Karlsruhe
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Schlossplatz 1-3
76131 Karlsruhe
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Tel:
0721-926-0
Fax:
0721-933-40250
E-Mail:
abteilung5@rpk.bwl.de
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Regierungspräsidium Stuttgart
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Ruppmannstrasse 21
70565 Stuttgart
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Tel: 0711-904-0
Fax: 0711-904-2408
E-Mail:
abteilung5@rps.bwl.de
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Regierungspräsidium Tübingen
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Konrad-Adenauer-Strasse 20
72072 Tübingen
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Tel:
07071-757-0
Fax:
07071-757-3190
E-Mail.
abteilung5@rpt.bwl.de
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Bayern
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Gewerbeaufsichtsämter der jeweiligen Regierungen. Eine
Adressenliste finden Sie
hier.
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Berlin
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Landesamt für
Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit
Berlin - LAGetSi Referat IIIB Schutz vor chemischen
Einwirkungen/Chemikaliensicherheit
Turmstr. 21 10559 Berlin Tel. :030-902545-471 Fax
:030-902545-418 E-mail: Gefahrstoffe@LAGetSi.berlin.de
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Brandenburg
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Ministerium für Umwelt, Gesundheit und
Verbraucherschutz
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Bremen
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Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und
Soziales Referat 34 - Pharmazie, Toxikologie, Gentechnik Bahnhofsplatz 29 in 28195 Bremen
Email:
Chemikalien@gesundheit.bremen.de
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Hamburg
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Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Amt für
Arbeitsschutz Billstraße 80, 20539 Hamburg Telefon:
+49 40 42837-2112 Fax: +49 40 42837-3100
E-Mail:
arbeitsschutztelefon@bgv.hamburg.de
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Hessen
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Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz
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Niedersachsen
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Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und
Klimaschutz
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Nordrhein-Westfalen
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Kontaktdaten zu den Bezirksregierungen in NRW, die dann
jeweils an die zuständigen Behörden verweisen können, finden
Sie
hier.
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Mecklenburg-Vorpommern
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Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz
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Rheinland-Pfalz
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Struktur-und Genehmigungs-direktion Nord
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Stresemannstraße 3-5
56068 Koblenz
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Tel:
0261-120-0
Fax:
0261-120-2200
E-Mail:
poststelle@sgdnord.rlp.de
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Struktur-und Genehmigungs-direktion Süd
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Friedrich-Ebert-Straße 14 67433 Neustadt a.d. Weinstraße
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Tel:
06321-99-0
Fax:
06321-99-2900
E-Mail:
poststelle@sgdsued.rlp.de
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Saarland
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Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz
Don-Bosco-Str. 1 66119 Saarbrücken
lua@lua.saarland.de
Telefon (0681) 8500 - 0 Telefax (0681) 8500 - 1384
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Sachsen
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Zuständige REACH
-Überwachungsbehörden in Sachsen sind entsprechend den
geltenden Zuständigkeitsregelungen die Landesdirektionen.
Die Adresse der jeweils zuständigen Landesdirektion finden
Sie
hier unter
„Behördensuche" und unter Angabe der Postleitzahl oder Stadt
und der „Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH)".
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Sachsen-Anhalt
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Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt
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Schleswig-Holstein
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Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche
Räume
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Thüringen
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Zuständige REACH -Überwachungsbehörden in Thüringen sind
entsprechend den geltenden Zuständigkeitsregelungen in
erster Linie die Landkreise und kreisfreien Städte. Die
Adressen finden Sie
hier
unter „Behördensuche“ und unter Angabe der Postleitzahl und
der „Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH)“.
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Gewerbliche Anwender/Hersteller/Importeure
Art. 33 Abs. 1 regelt die Kommunikationspflichten innerhalb der
Lieferkette. REACH verpflichtet Unternehmen, ihre gewerblichen
Kunden zu informieren, falls in ihren Erzeugnissen ein Stoff der
Kandidatenliste mit mehr als 0,1 Massenprozent enthalten ist.
Daneben sind die nötigen Informationen für einen sicheren Umgang mit
diesen Erzeugnissen zur Verfügung zu stellen. Art. 7
Abs. 2 bestimmt Mitteilungspflichten von Erzeugnis-Herstellern und
-Importeuren gegenüber der Europäischen Chemikalienagentur. Die
Agentur ist zu unterrichten sobald ein Erzeugnis einen Stoff der
Kandidatenliste in einer Konzentration von 0,1 (Massen-) Prozent
enthält und die Menge des Stoffes in den Erzeugnissen insgesamt mehr
als eine Tonne pro Jahr und pro Produzent oder Importeur umfasst.
Die Mitteilungspflichten greifen ab 1.6.2011, frühestens jedoch 6
Monate nach Aufnahme eines Stoffes in die Kandidatenliste.
Die Mitteilungspflicht besteht
nicht, wenn der Stoff bereits für die betreffende Verwendung
registriert wurde (Art. 7, Abs. 6). In diesem Fall muss der
entsprechende Hersteller bzw. Importeur des Erzeugnisses gegenüber
den Überwachungsbehörden nachweisen können, dass er sich aktiv über
die Existenz einer solchen Registrierung informiert hat.
Informationen über registrierte Verwendungen können z.B. über das
Sicherheitsdatenblatt, Webseiten von Zulieferern oder durch direkte
Nachfrage innerhalb der Lieferkette erhalten werden.
Weitere Informationen:
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