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Verbraucher
Lieferanten müssen auf Nachfrage von Verbrauchern diese über Stoffe
von der „Kandidatenliste“ in Erzeugnissen informieren. Die
Mengenschwelle für die Konzentration des jeweiligen Stoffes im
Erzeugnis ist dabei 0,1%. Dies bedeutet, dass ein Verbraucher sich
an den Händler ggf. aber auch direkt an den Hersteller wenden kann.
Ein Musterschreiben für eine solche Anfrage findet sich
hier:
(englische Version:
)
Sie können aber auch direkt im Geschäft nachfragen.
Der Verbraucher hat das Recht auf eine (kostenlose) Antwort binnen
45 Tagen.
Verbraucher können sich dabei auf Art. 33 Abs. 2 der
REACH-Verordnung berufen:
(2) Auf Ersuchen eines Verbrauchers stellt jeder Lieferant eines
Erzeugnisses, das einen die Kriterien des Artikels 57 erfüllenden
und gemäß Artikel 59 Absatz 1 ermittelten Stoff in einer
Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) enthält, dem
Verbraucher die ihm vorliegenden, für eine sichere Verwendung des
Erzeugnisses ausreichenden Informationen zur Verfügung, gibt aber
mindestens den Namen des betreffenden Stoffes an.
Die jeweiligen Informationen sind binnen 45 Tagen nach Eingang des
Ersuchens kostenlos zur Verfügung zu stellen.
REACH: Die neue Chemikalienpolitik in Europa (Verbraucherinfo des
BfR vom 30.03.2007)

Gewerbliche Anwender/Hersteller/Importeure
Mit der Veröffentlichung der „Kandidatenliste“
ergibt sich zwar noch keine
Zulassungspflicht, aber weitreichende Informationspflichten in
der Lieferkette. REACH verpflichtet Unternehmen, ihre
gewerblichen Kunden zu informieren, falls in ihren Erzeugnissen
eine in der Liste identifizierte Chemikalie mit mehr als 0,1
Prozent enthalten ist. Daneben sind die nötigen Informationen
für einen sicheren Umgang mit Erzeugnissen, die Stoffe von der
„Kandidatenliste“ enthalten, zur Verfügung zu stellen. Wichtig
ist der Art. 33 und für Produzenten und Importeure von
Erzeugnissen zusätzlich der Art. 7 Abs. 2 REACH-VO. Art. 33
regelt die Kommunikationspflichten innerhalb der Lieferkette.
Art. 7 Abs. 2 bestimmt Unterrichtungspflichten für Substanzen
von der Kandidatenliste in Erzeugnissen gegenüber der
Europäischen Chemikalienagentur. Die Regelung nach Art. 33
REACH-VO gilt ab Veröffentlichung der Kandidatenliste. Die
Mitteilungspflichten nach Art. 7 Abs. 2 REACH-VO greifen ab
1.6.2011, frühestens jedoch 6 Monate nach Aufnahme eines Stoffes
in die Kandidatenliste.
Weitere Informationen:
Leitfaden für nachgeschaltete Anwender (Arbeitsübersetzung WKÖ - Deutsch)

Guidance for Downstream Users

Guidance on requirements for substances in articles (Nur auf Englisch verfügbar)

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