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In Anhang XIV aufzunehmende Stoffe
Folgende Stoffe können nach dem Verfahren des Artikels 58 in Anhang
XIV aufgenommen werden:
a) Stoffe, die die Kriterien für die Einstufung als krebserzeugend
der Kategorien 1 oder 2 gemäß der Richtlinie 67/548/EWG erfüllen;
b) Stoffe, die die Kriterien für die Einstufung als erbgutverändernd
der Kategorien 1 oder 2 gemäß der Richtlinie 67/548/EWG erfüllen;
c) Stoffe, die die Kriterien für die Einstufung als
fortpflanzungsgefährdend der Kategorien 1 oder 2 gemäß der
Richtlinie 67/548/EWG erfüllen;
d) Stoffe, die nach den Kriterien des Anhangs XIII der vorliegenden
Verordnung persistent, bioakkumulierbar und toxisch sind;
e) Stoffe, die nach den Kriterien des Anhangs XIII der vorliegenden
Verordnung sehr persistent und sehr bioakkumulierbar sind;
f) Stoffe, – wie etwa solche mit endokrinen Eigenschaften oder
solche mit persistenten, bioakkumulierbaren und toxischen
Eigenschaften oder sehr persistenten und sehr bioakkumulierbaren
Eigenschaften, die die Kriterien der Buchstaben d oder e nicht
erfüllen –, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen wahrscheinlich
schwerwiegende Wirkungen auf die menschliche Gesundheit oder auf die
Umwelt haben, die ebenso besorgniserregend sind wie diejenigen
anderer in den Buchstaben a bis e aufgeführter Stoffe, und die im
Einzelfall gemäß dem Verfahren des Artikels 59 ermittelt werden.
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