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Anthrazen

Anthracen gehört zur chemischen Gruppe der polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) und wird in einem mehrstufigen Destillationsprozess aus Steinkohlenteer gewonnen. Anthracen wird hauptsächlich zu Anthrachinon weiterverarbeitet, was zur Herstellung bestimmter Farbstoffe verwendet wird. Außerdem findet es Anwendung in verschiedenen Bereichen, z.B. Pyrotechnik und Analytik.

Anthracen gelangt z. B. über industrielle Verbrennungsprozesse, Hausfeuerungsanlagen, Verkehrsabgase und bei Herstellungsprozessen in die Umwelt. Aufgrund der geringen biologischen Abbaubarkeit, reichert es sich vor allem in Böden und Sedimenten an.

Mit Anthracen kontaminiertes Wasser ist für aquatische Organismen sehr toxisch. Außerdem kann Anthracen im aquatischen Umfeld langfristig zu schädlichen Wirkungen führen. Deshalb wurde Anthracen in der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) als „prioritärer Stoff“ eingestuft. Damit wird eine schrittweise Reduzierung von Einleitungen und Emissionen gefordert. In den Verhandlungen zur „Tochterrichtlinie“ der WRRL wird vorgeschlagen, Anthracen sogar als „prioritär gefährlichen Stoff“ zu bewerten. Eine solche Einstufung hat zum Ziel, Einleitungen und Emissionen von Stoffen in Gewässer schrittweise einzustellen.

Anthracen ist nicht nur gefährlich für Wasserorganismen, sondern reichert sich auch über die Nahrungskette im Menschen an, z.B. durch den Verzehr von kontaminierten Wasserlebewesen und Pflanzen.

Die schädlichen Eigenschaften von Anthracen für die Umwelt wurden bereits unter der EU-Altstoffverordnung in einem Expertengremium, der PBT-Arbeitsgruppe (PBT = persistent, bioakkumulierend, toxisch), anerkannt. Für Anthracen war Deutschland in der PBT-Arbeitsgruppe Bericht erstattender Mitgliedstaat. Das Umweltbundesamt (UBA) erstellte auf der Grundlage der Bewertungsergebnisse der PBT-Arbeitsgruppe ein sog. Annex XV Dossier für die Aufnahme von Anthracen in die Kandidatenliste für den Anhang XIV REACH-Verordnung. Alle Stoffe, die in die Kandidatenliste aufgenommen werden, unterlaufen anschließend in einem Priorisierungsschritt einer genaueren Betrachtung (insbes. der Exposition) und werden ggf. in den Anhang XIV aufgenommen. Die Stoffe, die schließlich in den Anhang XIV aufgenommen werden, sind zulassungspflichtig. Ziel ist es, letztendlich über die Zulassung den Eintrag von Anthracen in die Umwelt bis zum Jahr 2020 zu unterbinden bzw. so weit wie möglich zu minimieren.

Im Rahmen des letzten Treffens der Mitgliedstaaten bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) in Helsinki (Oktober 2008) wurden die PBT-Eigenschaften von Anthracen nach Art. 57d der REACH Verordnung bestätigt. Die ECHA wird Anthracen neben 14 weiteren Stoffen bis Ende Oktober 2008 auf die Kandidatenliste setzen.

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